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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

b. die mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen;

c. Spuren und Beweise sicherstellen;

d. zu diesem Zweck die Person oder die Inhaberin oder den Inhaber der Gegenstände oder Vermögenswerte in Wohnungen und andere Räume sowie in unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Liegenschaften hinein verfolgen.

4Eine vorläufig festgenommene Person ist sofort der Verwaltungseinheit zuzuführen. Sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte sind unverzüglich abzuliefern.

3. Abschnitt: Untersuchung

Art. 36 Zuständigkeit

1Für die Untersuchung ist die Verwaltungseinheit zuständig. Sie betraut mit der Leitung und der Durchführung der Untersuchung einen oder mehrere Angestellte (die mit der Untersuchung betraute Person).

2Die Verwaltungseinheit stellt sicher, dass die mit der Untersuchung betraute Person über eine angemessene Ausbildung für die Erfüllung der ihr übertragenen Arbeiten verfügt. Mit der Durchführung von Zwangsmassnahmen, Einvernahmen und Augenscheinen sind besonders ausgebildete Angestellte zu betrauen.

3Die Verwaltungseinheit regelt, wer innerhalb der Verwaltungseinheit als mit der Untersuchung betraute Person und wer als Chefin oder Chef der verwaltungsrechtlichen Strafverfolgung (Chefin oder Chef der Strafverfolgung) fungiert und legt deren Aufgaben fest, soweit diese Fragen nicht abschliessend durch das Gesetz geregelt werden.

Art. 37 Einbezug Dritter

Die Verwaltungseinheit kann sachverständige Personen ausserhalb der Bundesverwaltung damit beauftragen, im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmte Daten zu sichern, zu speichern, aufzubereiten, auszuwerten und aufzubewahren. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Verwaltungseinheit unterstehen diese Personen den für das Personal der zuständigen Verwaltungseinheit geltenden Pflichten.

Art. 38 Einbezug einer anderen Verwaltungseinheit

1Die Verwaltungseinheit kann eine andere Verwaltungseinheit mit Untersuchungshandlungen beauftragen, die besonderer technischer Mittel bedürfen, insbesondere im Bereich der forensischen Informatik oder von Überwachungsmassnahmen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.

2Die um die Abklärungen ersuchte Verwaltungseinheit kann der ersuchenden ihre tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen. Diese Kosten gelten nicht als Auslagen im Sinne von Artikel 293.