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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
3Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden.
Art. 251 Mitteilung
1Die Verwaltungseinheit teilt der beschuldigten Person spätestens bei der Ausfertigung des Schlussprotokolls mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
2Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 46). Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
6. Abschnitt: Verdeckte Fahndung
Art. 252 Begriff
1Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Verwaltungseinheit oder der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar sind, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
2Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 238 ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.
Art. 253 Voraussetzungen
1Die Verwaltungseinheit kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
a. der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und
b. die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Chefin oder den Chef der Strafverfolgung.