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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
3Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.
4Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.
Art. 247 Straflosigkeit
Soweit verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler im Rahmen einer genehmigten verdeckten Ermittlung handeln, sind sie bei der Verfolgung von Delikten nach den Artikeln 19 sowie 20–22 BetmG65 nicht strafbar.
Art. 248 Vorzeigegeld
1Auf Antrag der Verwaltungseinheit kann der Bund über die Nationalbank die für Scheingeschäfte und die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigten Geldbeträge in der erforderlichen Menge und Art zur Verfügung stellen.
2Der Antrag ist mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt für Polizei zu richten.
3Die Verwaltungseinheit trifft die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des zur Verfügung gestellten Geldes. Bei Verlust haftet der Bund.
Art. 249 Zufallsfunde
1Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere als die in der Anordnung genannte Straftat hindeuten, dürfen verwertet werden, wenn zur Aufklärung der neu entdeckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen.
2Verwaltungseinheit ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.
Art. 250 Beendigung des Einsatzes
1Die Verwaltungseinheit beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird; oder
c. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die mit der Untersuchung betraute Person wissentlich falsch informiert.
2Sie teilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c dem Zwangsmassnahmengericht die Beendigung des Einsatzes mit.