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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 254 Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
1Wird die verdeckte Fahndung durch Angehörige der Polizei ausgeführt, so gilt für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 225 sinngemäss.
2Wird die verdeckte Fahndung durch Angehörige der Polizei ausgeführt, so gelten für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen die Artikel 244–247 sinngemäss.
Art. 255 Beendigung und Mitteilung
1Die Verwaltungseinheit beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b. die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Verwaltungseinheit wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.
2Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.
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Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 251 Absätze 1 und 3 sinngemäss.
2. Titel: Schlussprotokoll
Art. 256
1Erachtet die Verwaltungseinheit die Untersuchung als vollständig und liegt nach ihrer Ansicht eine Straftat vor, so nimmt sie ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält:
a. den Ort und das Datum;
b. den Namen des Verfassers oder der Verfasserin;
c. die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
d. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
e. die nach Auffassung der Verwaltungseinheit erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2Die Verwaltungseinheit eröffnet das Schlussprotokoll der beschuldigten Person schriftlich und räumt ihr eine Frist von 30 Tagen ein, um Stellung zu nehmen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen. Die Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird.
3Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig.