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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
4Die Ablehnung eines Beweisantrags, der ohne Rechtsnachteil anlässlich der Anfechtung des Strafbescheides wiederholt werden kann, kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden. Das Gleiche gilt für die Ablehnung eines Beweisantrags, der nach der Eröffnung des Schlussprotokolls gestellt wurde.
10. Titel: Sistierung
Artikel 257
1Die Verwaltungseinheit kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
a. die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;
b. der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
c. ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt.
2Vor der Sistierung erhebt die Verwaltungseinheit die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein.
3Die Verwaltungseinheit teilt die Sistierung der beschuldigten Person mit.
4Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
11. Titel: Wiederanhandnahme
Art. 258
1Die Verwaltungseinheit nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
2Die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar.
12. Titel: Entscheid der Verwaltungseinheit
1. Kapitel: Art des Entscheids
Art. 259 Im Strafverfahren
Die Verwaltungseinheit erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 41 Abs. 1).