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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

Art. 260 Über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht

1Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.

2Ist die Verwaltungseinheit befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

3Stützt sich ein Strafbescheid auf einen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltungseinheit neu gemäss Artikel 259.

2. Kapitel: Einstellung des Verfahrens

Art. 261 Gründe

Die Verwaltungseinheit verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der einen Strafbescheid (Art. 267) oder eine Anklage rechtfertigt (Art. 276);

b. kein Straftatbestand erfüllt ist;

c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;

d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;

e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Art. 262 Form und Mitteilung

1Die Verwaltungseinheit hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.

2Die Einstellungsverfügung ergeht schriftlich und wird begründet.

3Die Einstellungsverfügung wird allen rechtlich davon betroffenen Personen mitgeteilt.

4Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.