Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 143 Ausarbeitung des Gutachtens
Artikel 143 übernimmt Artikel 185 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).
Art. 144 Form des Gutachtens
Artikel 144 übernimmt Artikel 187 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).
Art. 145 Stellungnahme der Parteien
Artikel 145 übernimmt Artikel 188 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).
Der im geltenden Artikel 43 Absatz 2 VStrR angebrachte Verweis auf die StPO sieht nicht vor, dass die beschuldigte Person im betreffenden Stadium des Verwaltungsstrafverfahrens zum Gutachten Stellung nehmen kann. Diese Ungleichbehandlung im Vergleich zum ordentlichen Strafverfahren ist nicht haltbar.295 Artikel 145 behebt diesen Missstand.
Art. 146 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens
Artikel 146 übernimmt Artikel 189 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass grundsätzlich die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).
Art. 147 Entschädigung
Artikel 147 übernimmt Artikel 190 StPO. Was die Entschädigung der sachverständigen Person anbelangt, enthält der geltende Artikel 43 Absatz 2 VStrR noch den Verweis auf Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947296 über den Bundeszivilprozess und erwähnt somit Artikel 190 StPO nicht; für praktisch alle Fragen im Zusammenhang mit Gutachten verweist er jedoch auf die sinngemäss anwendbare StPO. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand.297 Die mit Artikel 147 vorgenommene Änderung ist somit angebracht.
295 BSK VStrR-MRÁZ, Art. 43 N 31
296 SR 273
297 BSK VStrR-MRÁZ, Art. 43 N 38