Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 140–148 Sachverständige
Die Artikel 140–148 ersetzen den geltenden Artikel 43 VStrR, der für praktisch alle Fragen im Zusammenhang mit Sachverständigen und Gutachten auf die StPO verweist. Sie übernehmen jedoch im Wesentlichen die Regelung, die sich aus der vorgenannten Bestimmung ergibt. Denn sie übernehmen die auf Sachverständige und Gutachten bezogene Regelung der StPO, wobei den Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens Rechnung getragen wird.
Art. 140 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person
Artikel 140 übernimmt Artikel 182 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 43 Absatz 1 VStrR. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR). Zudem kann die Verwaltungseinheit aufgrund von Artikel 36 VE-VStrR unabhängige und fachkundige Personen damit beauftragen, im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmte Daten zu sichern, zu speichern, auszuwerten und aufzubewahren.
Ausserdem kann die Verwaltungseinheit ohne Weiteres die besonderen Kenntnisse anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Verwaltungseinheit als der mit der Untersuchung betrauten Person in Anspruch nehmen, beispielsweise von Buchhaltungsexpertinnen und -experten oder IT-Fachpersonen, bevor allenfalls eine externe sachverständige Person gemäss Artikel 140 VE-VStrR beigezogen wird. Die zuständige Person der Verwaltungseinheit ist somit in der gleichen Situation wie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die im ordentlichen Strafverfahren andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft mit besonderen Kenntnissen beiziehen können, bevor sie allenfalls ein Gutachten gemäss den Artikeln 182 ff. StPO in Auftrag geben.
Art. 141 Anforderungen an die sachverständige Person
Artikel 141 übernimmt Artikel 183 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 142 Ernennung und Auftrag
Artikel 142 übernimmt Artikel 184 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).
Absatz 3 erster Satz entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 43 Absatz 2 erster Satz VStrR. Absatz 3 zweiter Satz übernimmt Artikel 184 Absatz 3 zweiter Satz StPO Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration und den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut, da dieseim Verwaltungsstrafrecht nicht relevant sind.
Artikel 184 Absatz 7 StPO wird nicht übernommen. Denn im Verwaltungsstrafverfahren gibt es keine Privatklägerschaft wie im ordentlichen Strafverfahren, das sich nach der StPO richtet.