Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 130 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
Artikel 130 übernimmt Artikel 168 StPO mit Ausnahme von Artikel 168 Absatz 4 StPO, der im Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant ist.
Art. 131 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz
nahestehender Personen
Artikel 131 übernimmt Artikel 169 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Insbesondere wird Artikel 169 Absatz 4 StPO nicht übernommen, weil er Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität betrifft.
Art. 132 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses
Artikel 132 übernimmt Artikel 170 StPO, einschliesslich der im Rahmen der Revision der StPO von 17. Juni 2022 beschlossenen Änderungen289 und der mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020290 über die Informationssicherheit beim Bund erfolgten Änderungen.
Art. 133 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
Artikel 133 übernimmt Artikel 171 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 134 Quellenschutz der Medienschaffenden
Artikel 134 übernimmt Artikel 172 Absatz 1 StPO. Dagegen wird Artikel 172 Absatz 2 StPO nicht übernommen. Dieser Absatz bezieht sich nämlich in Buchstabe a auf ausserordentliche Notsituationen, in denen eine Person einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist, das heisst einer konkreten Gefahr, deren Verwirklichung absehbar ist.291 Buchstabe b Ziffern 1, 3 und 4 von Artikel 172 Absatz 2 StPO bezieht sich auf Straftaten nach dem StGB, deren Verfolgung nicht in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden liegt. Ziffer 2 schliesslich enthält eine allgemeine Bestimmung, die Verbrechen erfasst, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sind. Das Verwaltungsstrafrecht kennt keine solchen Straftaten.
Es stellt sich die Frage, ob im Verwaltungsstrafrecht eine Anpassung von Artikel 172 Absatz 2 StPO notwendig oder angebracht ist. Im Vorentwurf wird jedoch darauf verzichtet, weil Artikel 172 StPO eine Ausnahme vom Quellenschutz für Medienschaffende nur bei den schwersten Straftaten gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität, den öffentlichen Frieden und die Rechtspflege vorsieht. Ausgenommen sind zwar auch Bestechungsdelikte, doch wird dies als unverhältnismässig kritisiert.292 Daher ist davon auszugehen, dass sich bei den Rechtsgütern, die durch Straftatbestände des Verwaltungsstrafrechts geschützt sind, grundsätzlich keine
289 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6741
290 Informationssicherheitsgesetz (ISG), SR 128; AS 2022 232, 750
291 BSK StPO-ZELLER, Art. 172 N 30 f.
292 BSK StPO-ZELLER, Art. 172 N 34