Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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diese Zwangsmassnahmen nicht von vornherein nutzlos sind. Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden wären so beispielsweise nicht mehr mit dem Problem konfrontiert, dass sie auf weitere Untersuchungen verzichten müssen, während die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden weiter ermitteln dürfen – was auch ein Vorteil bei der Bekämpfung der Kriminalität darstellen könnte.302 Das Verwaltungsstrafrecht weist jedoch Besonderheiten auf. Dies könnte a priori ein Grund sein, den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden keinen Zugang zu allen Zwangsmassnahmen zu gewähren, die die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden anwenden dürfen, darunter einige besonders einschneidende. Zunächst unterstehen diese Behörden der Hierarchie der Verwaltung, der sie angehören, was impliziert, dass sie nicht die gleiche Unabhängigkeit haben wie die Staatsanwaltschaft (s. Erläuterungen vor Artikel 25 VE-VStrR). Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle Handlungen und Unterlassungen (z. B. eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung303) der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden an eine Gerichtsbehörde weitergezogen werden können, die somit über diese eine von der Verwaltung unabhängige Kontrolle ausübt (s. Erläuterungen vor Artikel 25 VE-VStrR). Weiter werden im Verwaltungsstrafverfahren oft Verhaltensweisen bestraft, die direkt dem Staat schaden, genauer gesagt, seinen Finanzen durch die Verletzung von Steuer- und Zollvorschriften. Ursprünglich schützte das Verwaltungsstrafrecht diese Interessen; das geltende VStrR wurde somit vor diesem Hintergrund erarbeitet. Heute scheint es jedoch zweifelhaft, dass die obigen Ausführungen per se eine Einschränkung der Zwangsmassnahmen rechtfertigen, die die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden einsetzen dürfen, wenn die finanziellen Interessen des Bundes beeinträchtigt werden. Auf jeden Fall stellt sich Situation heute anders dar: Neben den erwähnten Steuer- und Zollinteressen schützt das Verwaltungsstrafrecht auch andere wesentliche Interessen, die nicht direkt den Staat betreffen, beispielsweise die öffentliche Gesundheit (s. z. B. Art. 86 f. HMG). Damit nähert sich das Verwaltungsstrafrecht dem ordentlichen Strafrecht an, das unter anderem Kollektivrechtsgüter wie eben die öffentliche Gesundheit schützt. Dazu ist zu beachten, dass es das ordentliche Strafrecht erlaubt, im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter besonders einschneidende (geheime) Zwangsmassnahmen anzuwenden. Zudem ist die oben erwähnte gerichtliche Überprüfung der Handlungen und Unterlassungen der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden natürlich auch im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren möglich, in denen die Bundesfinanzen betroffen sind.
Es ist deshalb angezeigt, im VE-VStrR den verschiedenen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden grundsätzlich Zugang zu den gleichen Zwangsmassnahmen zu gewähren wie den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. So wie diese müssen natürlich auch die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden die nötigen Vorkehrungen treffen (z. B. zweckmässige Ausbildung des Personals), damit sie die Befugnisse ausüben können, die ihnen das Gesetz im Zusammenhang mit diesen Zwangsmassnahmen überträgt. Auch wenn die verschiedenen Zwangsmassnahmen nicht immer für alle Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden von gleichem Nutzen sind – was auch auf die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zutrifft –, scheint es wo immer möglich angezeigt, sie im VE-VStrR und nicht in den speziellen Verwaltungsgesetzen (z. B. im HMG) zu regeln. So können zersplitterte Regelungen verhindert werden, die in ungerechtfertigter Weise voneinander abweichen.304 Auch dieses Ziel soll mit der vorliegenden Revision verfolgt werden. Für den besonderen Fall der geheimen Überwachungsmassnahmen siehe zu diesen Aspekten Geheime Überwachungsmassnahmen unten.
Bei den Bestimmungen über die Anwendung von Zwangsmassnahmen durch die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden (z. B. anordnende Behörde, bewilligende Gerichtsbehörde,
302 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 16 à 18
303 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 27 N 3
304 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 18