Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Grundsätze und Straftaten, bei denen die Massnahme zulässig ist) ist es zweckmässig, sich weitgehend an der StPO auszurichten und davon abzuweichen, wenn die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts dies rechtfertigen.305 Wo beispielsweise die StPO die Zuständigkeit zur Anordnung einer Zwangsmassnahme der Staatsanwaltschaft überträgt, wird diese Zuständigkeit mit dem VE-VStrR der Verwaltungseinheit übertragen. Überdies ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei Übertretungen (nicht unbedingt bei allen) nach Verwaltungsstrafrecht ebenfalls Zwangsmassnahmen ergriffen werden dürfen, auch wenn diese gemäss StPO nur für Verbrechen und Vergehen zulässig sind. Denn die im Verwaltungsstrafrecht als Übertretungen bestraften Verhaltensweisen können deutlich schwerer sein als diejenigen, die im ordentlichen Strafrecht als Übertretungen bestraft werden. Dies wird sofort klar, wenn man die für viele Übertretungen nach Verwaltungsstrafrecht geltenden Höchstbussen mit der Höchstbusse im StGB vergleicht (Art. 106 Abs. 1 StGB).306 Zudem haben die Übertretungen gemäss Verwaltungsstrafrecht Sonderregelungen (z. B. Verjährungsfristen, Strafbarkeit der Fahrlässigkeit), die sie von den Übertretungen des ordentlichen Strafrechts unterscheidet. Diese Ausführungen zeigen, dass das System des ordentlichen Strafrechts und jenes des Verwaltungsstrafrechts in dieser Hinsicht nicht vollständig vergleichbar sind.
Geheime Überwachungsmassnahmen
Die geheimen Überwachungsmassnahmen sind Gegenstand der Artikel 218 ff. VE-VStrR.
Das geltende VStrR sieht im Unterschied zur StPO (Art. 269–298d StPO) nicht die Möglichkeit vor, geheime Überwachungsmassnahmen durchzuführen. Heikel an diesen Zwangsmassnahmen ist, dass sie geheim sind. Einige davon sind überdies besonders einschneidend, so beispielsweise die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269–279 StPO) und die verdeckte Ermittlung (Art. 285a–298 StPO). Die Möglichkeit, im Verwaltungsstrafrecht solche Massnahmen anzuwenden, ist heute in den speziellen Verwaltungsgesetzen vorgesehen. Im Rahmen des ZG beispielsweise ist bei Verbrechen oder Vergehen die Observation möglich (Art. 128a ZG), so wie sie die StPO vorsieht (Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO). Beim Bundesgesetz vom 29. September 2017307 über Geldspiele (BGS) scheiterte der Versuch, das Recht zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und zur verdeckten Ermittlung auszudehnen: Gemäss der Botschaft des Bundesrats sollte diese Zwangsmassnahme allen Behörden offen stehen, die das BGS anwenden.308 Unter dem geltenden Recht steht sie aber nur den Kantonen offen, der ESBK hingegen nicht (Art. 269 Abs. 2 Bst. m und 286 Abs. 2 Bst. k StPO). Das HMG wiederum erlaubt die Anwendung aller geheimen Überwachungsmassnahmen nach StPO, meistens gemäss besonderen Bedingungen (s. unten). Es sieht namentlich die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei Verbrechen vor (Art. 90a Abs. 4 und 5 HMG in Verbindung mit Art. 269 Abs. 2 Bst. l StPO).
In den Diskussionen der Arbeitsgruppe wurde die Ausweitung der Möglichkeit, geheime Überwachungsmassnahmen anzuwenden, befürwortet. Dies vor allem, weil in gewissen Strafsachen – wie dies auch der Fall ist bei den Strafsachen in der Zuständigkeit der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden –, die «klassischen» Überwachungsmittel für eine effiziente Strafverfolgung nicht oder nicht mehr ausreichen, insbesondere aufgrund der technischen Entwick-
305 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 18
306 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 4
307 SR 935.51
308 BBl 2015 7745