Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 148 Pflichtversäumins
Artikel 148 übernimmt Artikel 191 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).
Art. 149 Augenschein
Artikel 149 übernimmt teilweise den geltenden Artikel 44 VStrR mit einigen Ergänzungen. Dabei lehnt er sich stark an den umfassenderen Artikel 193 StPO an und übernimmt dessen Randtitel.
Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 44 Absatz 1 VStrR. Der zweite Satz von Absatz 1 ist in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 1 VE-VStrR zu lesen, der für die Beweiserhebung allgemein gilt.
Absatz 2 übernimmt Artikel 193 Absatz 2 StPO.
Absatz 3 übernimmt Artikel 193 Absatz 3 StPO.
Absatz 4 übernimmt Artikel 193 Absatz 4 StPO.
Absatz 5 übernimmt Artikel 193 Absatz 5 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Buchstabe b ist in Verbindung mit Artikel 115 VE-VStrR zu lesen, der Artikel 146 StPO übernimmt.298
Der geltende Artikel 44 Absatz 2 VStrR wird nicht übernommen. Denn mit den Vorschriften über die Hausdurchsuchung, auf die Absatz 3 verweist (Art. 173 ff. VE-VStrR, insbesondere Art. 180 VE-VStrR zur Versiegelung), wird dieser Artikel überflüssig.
Art. 150 Einholen von Berichten und Auskünften
Artikel 150 übernimmt Artikel 195 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 151 Sitzungspolizeiliche Massnahmen
Artikel 151 übernimmt Artikel 63 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Insbesondere wird auch berücksichtigt, dass er nur auf die Untersuchungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist. Artikel 151 nennt die Verwaltungseinheit. Hier sei jedoch daran erinnert, dass die mit der Untersuchung betraute Person für die Beweiserhebung zuständig ist (Art. 36 VE-VStrR) und sich auch die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse im Beschwerdeverfahren (Art. 49 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR) veranlasst sehen kann, Beweise zu erheben und insbesondere auch Einvernahmen durchzuführen.
298 BSK VStrR-MRÁZ, Art. 44 N 6