Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Ausnahme vom Quellenschutz rechtfertigt, auch wenn einige Verwaltungsgesetze zum Beispiel auch die menschliche Gesundheit zumindest teilweise schützen (Art. 1 Abs. 1 HMG).

Art. 135 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten

Artikel 135 übernimmt Artikel 173 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe b StPO wird nicht übernommen, da Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs293 aufgehoben wurde. Absatz 2 nennt anstelle der Verfahrensleitung die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR).

Art. 136 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

Artikel 136 übernimmt Artikel 174 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Dementsprechend nennt Absatz 1 die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR). Artikel 174 StPO gilt für die Gerichte (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR). Die Absätze 2 und 3 nennen die Beschwerdekammer des BStGer und nicht die Beschwerdeinstanz (Art. 34 Bst. c und 46 ff. VE-VStrR).

Art. 137 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts

Artikel 137 übernimmt Artikel 175 StPO.

Art. 138 Unberechtigte Zeugnisverweigerung

Artikel 138 übernimmt Artikel 176 StPO. Die in Absatz 1 genannte Ordnungsbusse ist eine Disziplinarsanktion im Sinne von Artikel 152 VE-VStrR.294 Da die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde eine Straftat nach Artikel 292 StGB nicht selber verfolgen kann, präzisiert Absatz 2, dass die betreffende Person bei erneuter Zeugnisverweigerung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt wird. Da die Straftat gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe h StPO der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, muss die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde die Straftat bei der BA anzeigen.

Art. 139 Einvernahme

Artikel 139 übernimmt Artikel 177 StPO.

293 SR 210

294 CR CPP-Werly, Art. 176 N 7