Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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schriftliches, vom Verwaltungsverfahren abgeleitetes Verfahren war. Aus den in den Erläuterungen zu den Artikeln 103–105 VE-VStrR oben dargelegten Gründen ist dies nicht mehr haltbar. Deshalb sollte die Verwaltung wie im ordentlichen Strafverfahren die freie Wahl haben, welche Beweismittel sie verwendet. Dabei verlangen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Verfahrensökonomie, dass auf unnötige Beweismittel verzichtet wird. Deshalb wird der geltende Artikel 41 Absatz 1 VStrR aufgehoben.

Der geltende Artikel 41 Absatz 2 VStrR enthält Verweise auf die StPO, deren Bestimmungen nun in den Artikeln 125–139 VE-VStrR übernommen werden. Diese Artikel schliessen auch folgende Bestimmungen mit ein: Artikel 162 StPO, der den Begriff der Zeugin beziehungsweise des Zeugen definiert; Artikel 177 StPO, der die Zeugeneinvernahme regelt; Artikel 167 StPO anstelle von Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947288 über den Bundeszivilprozess, der die Entschädigung regelt. Artikel 166 StPO wird nicht übernommen, weil es im Verwaltungsstrafverfahren keine geschädigte Person gibt.

Der geltende Artikel 41 Absatz 3 VStrR wird nicht übernommen. Dieser sieht nämlich vor, dass die beschuldigte Person und ihre Verteidigung Anspruch darauf haben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Dies ist ein Aspekt des Rechts auf Teilnahme an Beweiserhebungen, der bereits in Artikel 95 VE-VStrR geregelt ist.

Artikel 125 übernimmt somit Artikel 162 StPO.

Art. 126 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht

Artikel 126 übernimmt Artikel 163 StPO.

Art. 127 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen

Artikel 127 übernimmt Artikel 164 StPO und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Hier sei daran erinnert, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person und der Chefin oder dem Chef der Strafuntersuchung durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR), unter Vorbehalt einer Delegation dieser Aufgaben an die Polizei (Art. 39 und 57 Abs. 4 VE-VStrR).

Art. 128 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen

Artikel 128 übernimmt Artikel 165 StPO.

Art. 129 Entschädigung

Artikel 129 übernimmt Artikel 167 StPO.

288 SR 273