Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 152 Disziplinarmassnahmen
Artikel 152 übernimmt Artikel 64 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Insbesondere wird auch berücksichtigt, dass er nur auf die Untersuchungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist. Artikel 152 nennt die Verwaltungseinheit. Hier sei jedoch daran erinnert, dass die mit der Untersuchung betraute Person für die Beweiserhebung zuständig ist (Art. 36 VE-VStrR) und sich auch die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse im Beschwerdeverfahren (Art. 49 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR) veranlasst sehen kann, Beweise zu erheben und insbesondere auch Einvernahmen durchzuführen. In Absatz 2 wird die Beschwerdekammer des BStGer genannt und nicht die Beschwerdeinstanz (Art. 34 Bst. c und 46 ff. VE-VStrR).
Art. 153 ff. Zwangsmassnahmen
Zwangsmassnahmen im Allgemeinen
Die Zwangsmassnahmen sind Gegenstand der Artikel 153 ff. VE-VStrR.
Sie sind in den geltenden Artikeln 45–60 VStrR aufgeführt und sind viel knapper geregelt als jene der Artikel 196–298 StPO. Im geltenden VStrR sind nicht alle Zwangsmassnahmen der StPO zulässig. Möglich sind nur Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Verhaftungen. Hingegen sind Verhaftungen und Haft sogar im Fall einer Übertretung möglich (geltender Art. 52 Abs. 1 VStrR). In den speziellen Verwaltungsgesetzen gibt es Ausnahmen von dieser Einschränkung. Im Rahmen des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG)299 beispielsweise ist die Observation möglich. Das HMG wiederum erlaubt die Anwendung aller geheimen Überwachungsmassnahmen nach StPO, meistens gemäss besonderen Bedingungen (s. Geheime Überwachungsmassnahmen unten). Dabei ist zu beachten, dass es unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Grundprinzipien des Rechtsstaats nicht zulässig ist, die einschlägigen Bestimmungen der StPO anzuwenden, ohne dass im Verwaltungsstrafrecht ausdrücklich darauf verwiesen wird, um dieses Recht mit neuen Zwangsmassnahmen, insbesondere geheimen Überwachungsmassnahmen, zu ergänzen; es obliegt somit dem Gesetzgeber zu entscheiden, welche Zwangsmassnahmen im Verwaltungsstrafverfahren eingesetzt werden dürfen.300
Die Frage, die sich stellt, ist ziemlich einfach zu formulieren: Soll die Möglichkeit, Zwangsmassnahmen zu ergreifen, einschliesslich geheimer Überwachungsmassnahmen, auf alle Behörden, die das VStrR anwenden, ausgeweitet und vereinheitlicht werden oder sollen im Gegenteil eine Einschränkung dieser Massnahmen beibehalten und fallweise Ausnahmen in den Spezialgesetzen vorgesehen werden? Die Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe plädierte für eine Vereinheitlichung im VStrR und eine Angleichung an die StPO.
Verwaltungsstrafrecht ist fester Bestandteil des Strafrechts und Verwaltungsstrafverfahren sind somit eigentliche Strafverfahren.301 Dies ist heute herrschende Meinung. Daraus folgt, dass die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden grundsätzlich Zugang zu allen Zwangsmassnahmen der StPO haben sollten, die die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden ergreifen dürfen, sofern
299 SR 631.0
300 BSK VStrR-VEST, Art. 20 N 9; BSK VStrR-HEIMGARTNER/KESHELAVA, Art. 82 N 20
301 BSK VStrR-ACHERMANN/FRANK, Art. 2 N 2