Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht

lung in den Zuständigkeitsbereichen der betreffenden Strafverfolgungsbehörden und der Tatsache, dass die Täterinnen und Täter für die Begehung von Delikten neue Techniken einsetzen (z. B. verschlüsselte Kommunikation).

Zudem bemängeln einige Mitglieder der Arbeitsgruppe, dass das inArtikel 90a Absätze 4 und 5 HMG vorgesehene Verfahrensmodell, wonach die Anwendung der in Frage stehenden geheimen Überwachungsmassnahmen, die der Genehmigung durch das ZMG bedürfen, eine Übernahme des Verfahrens durch die BA gemäss StPO vorsieht, wenn die Massnahme vom ZMG genehmigt worden ist, an das die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zuvor gelangt ist. Dieses Verfahrensmodell ist kompliziert und widerspricht dem Grundsatz der Verfahrenseinheit. Die Zuständigkeitsänderung behindert das Verfahren und verlangsamt es. Zudem geht sie mit einem Verlust an Fachwissen über die betreffende Verwaltungsmaterie einher. Ausserdem gibt eine (Verwaltungs-)Strafbehörde grundsätzlich nur ungern einen Fall ab. Dies kann demotivierend wirken. Schliesslich ist dieses Modell insgesamt nicht vereinbar mit dem dem Verwaltungsstrafrecht zugrunde liegenden Grundsatz, wonach die für die betreffenden administrativen Fragen zuständige Verwaltungseinheit die Verfolgung und Beurteilung der damit verbundenen Straftaten sicherstellt. Auch wenn es der Mechanismus nach Artikel 90a Absätze 4 und 5 HMG ermöglicht, bis zu einem gewissen Grad von der Erfahrung der BA zu profitieren, wird im VE-VStrR aus den erwähnten Gründen darauf verzichtet und vorgesehen, dass das Verfahren in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde bleibt, auch wenn eine einschneidende geheime Überwachungsmassnahme nach Artikel 90a Absatz 4 HMG durchgeführt wird.

Die technische Umsetzung der betreffenden Zwangsmassnahmen sowie die effiziente Erhebung und Verwertung der Beweismittel sind mit manchmal grossen Schwierigkeiten verbunden. Dies betrifft vor allem die Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269–279 StPO), insbesondere den Einsatz von GovWare (Art. 269terund 269quaterStPO), und die anderen technischen Überwachungsmassnahmen (Art. 280 f. StPO). Die Schwierigkeiten, mit denen die für ein Strafverfahren zuständige Behörde konfrontiert ist, sind auf fehlendes Knowhow und mangelnde Infrastruktur für die effiziente Verwertung der erhobenen Daten zurückzuführen und haben keinen direkten Zusammenhang mit der Frage, ob die Zuständigkeit an die BA übertragen werden soll (Art. 90a Abs. 4 und 5 HMG) oder ob sie bei der ursprünglich zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde verbleiben soll (s. oben). Dabei ist zu beachten, dass die für ein Strafverfahren zuständige Behörde – die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde – die nötigen Vorkehrungen treffen muss (z. B. zweckmässige Ausbildung des Personals), damit sie die manchmal technischen und komplizierten Befugnisse ausüben kann, die ihr das Gesetz im Zusammenhang mit den betreffenden geheimen Überwachungsmassnahmen überträgt. Die Situation unterscheidet sich in beiden Fällen nicht grundsätzlich, da weder die BA noch die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde diese Überwachungen selber umsetzt. In den von der BA geführten Verfahren werden diese Massnahmen von Fachpersonen der Polizei zusammen mit Technikerinnen und Technikern umgesetzt. Artikel 90c HMG muss ausserdem in Bezug gesetzt werden zu den oben dargelegten Umständen. Die Verwaltungsstrafbehörden können zur Unterstützung grundsätzlich die Gemeinde- und Kantonspolizei (Art. 57 Abs. 3 VE-VStrR) sowie die Bundeskriminalpolizei (Art. 39 VE-VStrR) beiziehen. Im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung ist zu überlegen, wer die Unterstützung der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden am besten gewährleisten kann. In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass fedpol in seiner Rolle als Bundeskriminalpolizei der BA die entsprechende Hilfe bereitstellt und die Informatiksysteme betreibt, mit denen die erhobenen Daten ausgewertet werden. Wichtig ist auch die Frage der zeitlichen und personellen Ressourcen sowie der Kosten dieser Massnahmen. Gewisse dieser Massnahmen, beispielsweise der Einsatz von GovWare, können sehr kostspielig sein, vor allem wenn