Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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sie lange dauern. Die Behörde, die sie anwendet, sei es die BA oder eine Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde, muss sich fragen, ob das, was sie in dieser Hinsicht tut oder zu tun gedenkt, noch verhältnismässig ist. Diese Frage stellt sich unabhängig davon, wer die zuständige Behörde ist.

Um zersplitterte und in ungerechtfertigter Weise voneinander abweichende Regelungen in den speziellen Verwaltungsgesetzen zu verhindern (ein Ziel, das mit der Revision ebenfalls verfolgt wird, s. Ziff. 3.1.4 oben), müssen im VE-VStrR, der im Bereich des Verwaltungsstrafrechts als allgemeiner Erlass dient, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen verankert werden, die erfüllt sein müssen, damit die betreffenden geheimen Überwachungsmassnahmen angewendet werden dürfen. Dazu sollen möglichst weitgehend die Regelungen der StPO übernommen und davon nur abgewichen werden, wenn die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts dies rechtfertigen.309 Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fälle – beziehungsweise die Straftaten – zu deren Verfolgung diese Massnahmen ergriffen werden dürfen, in den speziellen Verwaltungsgesetzen oder im VE-VStrR aufgeführt werden müssen. Bei dieser letzten Frage ist denkbar, dass die Fälle, zu deren Aufklärung die Durchführung geheimer Überwachungsmassnahmen möglich ist, weiterhin in den speziellen Verwaltungsgesetzen aufgeführt sein müssen, so wie dies heute der Fall ist. Da diese Lösung nicht vereinbar ist mit dem Ziel, zersplitterte und in ungerechtfertigter Weise voneinander abweichende Regelungen zu verhindern,310 ist es angebracht, diese Fälle oder diese Straftaten direkt im VE-VStrR in einem Katalog aufzuführen, so wie dies die Artikel 269 Absatz 2 und 286 Absatz 2 StPO für das ordentliche Strafverfahren vorsehen. Auf formeller Ebene sollten die Bestimmungen über die geheimen Überwachungsmassnahmen im VE-VStrR soweit wie möglich gleich strukturiert sein wie jene der Artikel 269– 298d StPO, insbesondere um die Beziehung zwischen diesen Bestimmungen hervorzuheben.

Die Fälle, in denen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden geheime Überwachungsmassnahmen anwenden dürfen, wurden in Anwendung der unten genannten Grundsätze festgelegt, wobei immer von der Feststellung ausgegangen wurde, dass das Verwaltungsstrafrecht gleichermassen Strafrecht ist wie das ordentliche Strafrecht. Erstens wurde folgender Grundsatz berücksichtigt: Wenn die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für die Verfolgung einer Straftat eine Zwangsmassnahme einsetzen dürfen, muss dies für die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die für die Verfolgung der gleichen Straftat gegebenenfalls ebenfalls zuständig sind, auch möglich sein. So wird diese Revision beispielsweise zum Anlass genommen, um die oben ausgeführten Probleme zu beheben, die die ESBK daran hindern – im Unterschied zu den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden –, für eine Straftat nach Artikel 130 Absatz 2 BGS in Verbindung mit Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und die verdeckte Ermittlung einzusetzen, was der in der Botschaft des Bundesrats geäusserten Absicht widerspricht.311 Zweitens wurde erwogen, dass die Voraussetzungen, unter welchen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden geheime Überwachungsmassnahmen für die Verfolgung von Straftaten in ihrer Zuständigkeit anwenden dürfen, die gleichen sein müssen wie diejenigen, die für die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für die Verfolgung von Straftaten in ihrer Zuständigkeit gelten, was mit dem geltenden Recht nicht der Fall ist. Aus diesen Überlegungen ergibt sich beispielsweise, dass die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden künftig für alle Verbrechen und Vergehen nach Verwaltungsstrafrecht in ihrer Zuständigkeit die Observation, die Überwachung der Bankbeziehungen und die verdeckte Fahndung anwenden dürfen (Art. 234 Abs. 1 Bst. a, 221 und 253 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR), da dies die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für alle Verbrechen und Vergehen in ihrer

309 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 18

310 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 18

311 BBl 2015 7745