Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Zuständigkeit (Art. 282 Abs. 1 Bst. a, 284 und 298b Abs. 1 Bst. a StPO) ebenfalls dürfen. Es rechtfertigt sich nicht, die Möglichkeit zur Anwendung der erwähnten geheimen Überwachungsmassnahmen weiterhin nur für bestimmte Verbrechen und Vergehen nach Verwaltungsstrafrecht vorzusehen. Drittens gebietet es die interne Kohärenz des Systems, das die geheimen Überwachungsmassnahmen regelt, dass gewisse Bestimmungen in den Straftatenkatalog aufgenommen werden, für die die Anwendung bestimmter Arten geheimer Überwachungsmassnahmen zulässig ist. Deshalb wurde beschlossen, die Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR und 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012312 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) in die Straftatenkataloge aufzunehmen, für welche die Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 218 Abs. 2 Bst. a und b VE-VStrR) und einer verdeckten Ermittlung (Art. 239 Abs. 2 Bst. a und b VE-VStrR) möglich sind. Diese Entscheidung wurde angesichts der von diesen Bestimmungen erfassten Tathandlungen und der Höchststrafen – vergleichbar denjenigen für die in den Artikeln 269 Absatz 2 und 286 Absatz 2 StPO erwähnten Straftaten – für die entsprechenden Straftaten getroffen. Viertens wurde in Betracht gezogen, dass die verschiedenen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die gegebenenfalls eine bestimmte Straftat verfolgen können, die gleichen geheimen Überwachungsmassnahmen anwenden können müssen. Mit anderen Worten, keine dieser Behörden darf gegenüber den anderen privilegiert werden, was mit dem geltenden Gesetz ebenfalls nicht immer der Fall ist. So kann beispielsweise das BAZG gemäss dem geltenden Recht (Art. 128a ZG) für alle Verbrechen und Vergehen, für deren Verfolgung es zuständig ist, eine Observation anordnen (z. B. Art. 26 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz BGCITES), was die anderen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die ebenfalls für die Verfolgung eines dieser Verbrechen oder Vergehen zuständig sind, beispielsweise das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 27 Absatz 1 erster Satz BGCITES), nicht dürfen. Fünftens wurden die Fälle, in denen gemäss dem geltenden Recht (gemäss den geltenden speziellen Verwaltungsgesetzen) eine geheime Überwachungsmassnahme möglich ist, in den VE-VStrR übernommen beziehungsweise fallen diese Fälle unter dessen Bestimmungen. Es erscheint zudem von vornherein nicht gerechtfertigt, die Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen für verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen zu erlauben. Die wenigen geltenden speziellen Verwaltungsgesetze, die die Möglichkeit der Anordnung geheimer Überwachungsmassnahmen vorsehen, erlauben diese für Übertretungen nicht. Diese Überwachungsmassnahmen sind besonders einschneidend, insbesondere weil sie geheim sind. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass Übertretungen als Straftatenkategorie nicht schwer genug sind, um die Anordnung dieser Art von Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen. Die betreffenden speziellen Verwaltungsgesetze sehen diese Massnahmen im Übrigen nur für Verbrechen und Vergehen vor, also für Straftatenkategorien, die eine grössere Schwere aufweisen als die Kategorie der Übertretungen. Die StPO erlaubt die Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen für Übertretungen, die unter das StGB fallen, nicht. Die verwaltungsrechtlichen Übertretungen können faktisch zwar deutlich schwerwiegendere Verhaltensweisen erfassen als die in der StPO geregelten Übertretungen. Dies wird sofort klar, wenn man die Strafe für gewisse verwaltungsrechtliche Übertretungen betrachtet. Um eine Kohärenz im System zu erhalten, muss aber das Hauptkriterium für die Beantwortung der Frage, ob die Anwendung einer geheimen Überwachungsmassnahme bei einer bestimmten Straftat möglich sein soll, die Kategorie sein (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung), der diese Straftat angehört und nicht die dafür vorgesehene Strafe. Die vorgesehene Strafe spielt gegebenenfalls – zusammen mit anderen Kriterien wie der Angemessenheit der Anordnung der betreffenden geheimen Überwachungsmassnahmen für das von der Straftat erfasste Verhalten – erst in einem zweiten
312 SR 453