Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Abs. 3 und 51 Abs. 6). Im VE-VStrR (Art. 48 und 53) werden diese Begriffe durch «Chefin oder Chef der Verwaltungsstrafverfolgung » (kurz «Chefin oder Chef der Strafverfolgung») ersetzt. Die Personen, die im geltenden VStrR als «Direktor» oder «Chef der beteiligten Verwaltung» bezeichnet werden, lassen sich nicht ohne Weiteres bestimmen. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist mit Unsicherheit behaftet. Der Ausdruck «Chefin oder Chef der Strafverfolgung» bezeichnet jede Chefin und jeden Chef der Personen, die in der jeweiligen Verwaltungseinheit für die Verwaltungsstrafverfolgung zuständig sind. Die Verwaltungseinheit ist grundsätzlich auch für die Anwendung des Verwaltungsrechts zuständig, dessen Einhaltung mit den betreffenden Strafverfahren sichergestellt werden soll. Werden im Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen, die im Verwaltungsstrafverfahren besondere Befugnisse, insbesondere Rechtsprechungsbefugnisse, verleihen, die Begriffe «Direktor» und «Chef der beteiligten Verwaltung» durch «Chefin oder Chef der Strafverfolgung» ersetzt, hat dies entsprechende Folgen. Diese Befugnisse können nun nur noch von einer Person ausgeübt werden, der die Funktion der Chefin oder des Chefs der Personen zukommt, welche im jeweiligen Verwaltungsbereich für die Verwaltungsstrafverfolgung zuständig sind. Die Konkretisierung dieser Anforderung hängt von der internen Organisation der jeweiligen Verwaltungseinheit ab und kann somit je nach Behörde variieren. Daher verfügt jede Behörde in dieser Hinsicht über eine weitgehende Autonomie (vgl. die Erläuterungen zu Art. 36 VE-VStrR). Allerdings hat dies auch zur Folge, dass zum Beispiel die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Gesundheit oder der Eidgenössischen Finanzverwaltung diese Anforderung nicht erfüllen kann. Mit dem Begriff «Chefin oder Chef der Strafverfolgung», wie er oben erläutert ist, können dagegen viele derzeitige Befugnisse beibehalten werden. Zu nennen ist zum Beispiel die Befugnis der Leiterin oder des Leiters des Rechtsdienstes EFD, über Beschwerden zu entscheiden, die ihr oder ihm im geltenden Artikel 27 Absatz 1 VStrR zugewiesen ist,30 welcher in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a VE-VStrR übernommen wird. Diese neue Definition und ihre Auswirkungen auf die im VStrR zugewiesenen Rechtsprechungsbefugnisse fördern die Unabhängigkeit der mit der Verwaltungsstrafverfolgung betrauten Personen (s. dazu auch unten Erläuterungen zu Art. 25-292 VE-VStrR).

Zudem wird das VStrR in allen drei Sprachen entsprechend den Empfehlungen der parlamentarischen Redaktionskommission zur sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache31 angepasst. In der deutschen Fassung wird auf den Gebrauch des generischen Maskulinums (männliche Form zur Bezeichnung beider Geschlechter) zugunsten einer flexiblen Kombination von Paarbildung, Geschlechtsneutralisierung und -abstraktion verzichtet. Im Französischen und Italienischen wird das generische Maskulinum hingegen beibehalten, wenn sich keine geschlechtsneutrale Formulierung anbietet. Bei der Umschreibung der Straftatbestände wird im Französischen «celui qui» durch das neutrale «quiconque» (analog zum italienischen «chiunque») ersetzt. Entsprechend der deutschen und italienischen Fassung wird nun auch im Französischen in den Straftatbeständen statt Futur das angemessenere Präsens verwendet.

3.2 Verworfene Lösungen

3.2.1 Fehlerkultur

Im Rahmen der Umsetzung der Motion Caroni 14.4122 «Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht» wurde, wie auch im Bericht des Bundesrates zum Postulat RK-S 20.3463 «Einführung der Just Culture ins Schweizer Recht»32 erwähnt, die Möglichkeit geprüft, eine auf der Just

30 BStGer, 10.1.2012, BV.2011.26, E. 2.3; BStGer, 4.5.2022, BV.2021.44, E. 2.2

31 BBl 1993 I 129, 132 f.

32 Verfügbar unter www.parlament.ch > Schnellzugriff > Geschäfte > 20.3463.