Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 173 Anordnung
Artikel 173 übernimmt Artikel 241 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 174 Durchführung
Artikel 174 übernimmt Artikel 242 StPO unverändert.
Im betrachteten Kontext kann die durchführende Behörde die mit der Untersuchung betraute Person oder die Polizei sein und die mit der Durchführung beauftragte Person, die nicht zur durchführenden Behörde gehört, kann beispielsweise eine Ärztin oder ein Arzt sein (Art. 183 Abs. 2 und 185 VE-VStrR).
Die Übernahme von Artikel 242 Absatz 2 StPO in Verbindung mit jener von Artikel 245 Absatz 2 StPO in Artikel 177 VE-VStrR erlaubt z.B. die Sicherstellung der Anwesenheit, insbesondere der beschuldigten Person, von Drittpersonen und der Inhaberin oder des Inhabers der zu durchsuchenden Räume, währden der Durchsuchung, was über den geltenden Artikel 49 Absatz 2 VStrR hinausgeht.
Art. 175 Zufallsfunde
Artikel 175 übernimmt Artikel 243 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 176 und 177 Hausdurchsuchung
Die Artikel 176 und 177 übernehmen die Artikel 244 f. StPO.
Die vorgeschlagene Regelung weist viele Ähnlichkeiten mit jener in den geltenden Artikeln 48 f. VStrR auf. Sie enthält aber auch einige Unterschiede.
Art. 176 Grundsatz
Artikel 176 übernimmt Artikel 244 StPO unverändert. Entgegen dem geltenden Artikel 48 Absatz 3 VStrR ist ein schriftlicher Befehl der Direktorin beziehungsweise des Direktors oder der Chefin beziehungsweise des Chefs der beteiligten Verwaltung – oder der Chefin oder des Chefs der Strafverfolgung gemäss VE-VStrR – nicht mehr nötig, damit eine Hausdurchsuchung stattfinden kann. Künftig reicht ein Befehl der Verwaltungseinheit, der in der Praxis von der mit der Untersuchung betrauten Person erlassen wird (s. insb. Art. 155 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR). Dies ist gerechtfertigt, weil dafür im ordentlichen Strafverfahren ein Befehl der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts – mit der oder dem die Verwaltungseinheit beziehungsweise die mit der Untersuchung betraute Person grundsätzlich verglichen werden kann – ebenfalls ausreicht und weil ein Befehl der Verwaltungseinheit, der von der mit der Untersuchung betrauten Person erlassen wird, ebenfalls genügt, damit bestimmte geheime Überwachungsmassnahmen stattfinden können. Aus diesem Grund muss der geltende Artikel 48 Absatz 4 VStrR ebenfalls nicht übernommen werden.