Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Anders als in Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe b StPO werden in Absatz 1 Buchstabe b die Entschädigungen für die Privatklägerschaft nicht erwähnt,319 da das Verwaltungsstrafverfahren keine Privatklägerschaft kennt.

Absatz 1 Buchstabe d übernimmt Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe e StPO, der bei der Revision der StPO eingeführt wurde.320 Diese Übernahme in den VE-VStrR ist umso nötiger, als Artikel 71 Absatz 3 StGB, der nach Artikel 2 VE-VStrR hätte Anwendung finden sollen, aufgehoben wurde.321

Absatz 1 Buchstabe e übernimmt bezüglich der Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechts insbesondere die Regelung im geltenden Artikel 46 Absatz 2 VStrR. Eine solche Beschlagnahme setzt voraus, dass in einem Verwaltungsgesetz, wie beispielsweise in Artikel 82 ZG, ein Pfandrecht vorgesehen ist.322

Der Grund der Beschlagnahme von Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe c StPO wird nicht in den VE-VStrR übernommen, dass es im Verwaltungsstrafverfahren keine geschädigte Person im eigentlichen Sinn gibt.

Für die Zuständigkeit der Polizei muss Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe b VE-VStrR gelesen werden. Eine andere Person als die mit der Untersuchung betraute Person innerhalb der Verwaltungseinheit, die für die Verfolgung der betreffenden Straftat zuständig ist, kann natürlich ebenfalls eine Privatperson im Sinn dieser Bestimmung sein. Hinsichtlich der Sicherstellung von Gegenständen ist Artikel 35 Absatz 3 VE-VStrR ein besonderer Fall von Absatz 3. Anders als in Artikel 263 Absatz 3 StPO wird in Absatz 3 das Gericht nicht erwähnt, da sich Artikel 167 auf die Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens bezieht, während die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens grundsätzlich direkt in der StPO geregelt ist (s. Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

Art. 168 Einschränkungen

Artikel 168 übernimmt materiell Artikel 264 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er übernimmt im Wesentlichen insbesondere den geltenden Artikel 46 Absatz 3 VStrR.

Gemäss Absatz 1 gilt das Beschlagnahmeverbot im VStrR künftig – wie es Artikel 264 Absatz 1 StPO vorsieht – ungeachtet dessen, wo sich der zu beschlagnahmende Gegenstand befindet, oder wann der Gegenstand geschaffen worden ist.323

Mit dem Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis wurde der geltende Artikel 46 Absatz 3 VStrR und Artikel 264 StPO geändert. Im Entwurf des Bundesrats324 wurde ohne Begründung darauf verzichtet, Artikel 264

319 CR CPP-JULEN BERTHOD, Art. 263 N 14; CR CPP-LEMBO/NERUSHAY, Art. 268 N 3

320 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6755

321 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6755

322 BSK VStrR-HEIMGARTNER, Art. 46 N 27

323 BGer, 25.7.2019, 1B_158/2019, E. 2.3; Andrew Garbarski/Joséphine Schwab, Séquestre de documents – secret professionnel du notaire – protection limitée à la « correspondance » relevant de l’activité typique, www.verwaltungsstrafrecht.ch vom 14.8.2019

324 BBl 2011 8191