Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Das geltende VStrR äussert sich nicht zu wichtigen Fragen, auf die man in der heutigen Zeit in der Gesetzgebung eine Antwort erwartet. Im Gegensatz zur StPO erwähnt das VStrR beispielsweise weder die Frist, innerhalb welcher die mit dem Fall betraute Behörde ein Entsiegelungsgesuch stellen muss (20 Tage gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO336), noch die Frist, innerhalb welcher die zuständige Behörde über das Entsiegelungsgesuch entscheiden muss (Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO, die bei der Revision der StPO aufgenommen wurden337). Das Schweigen in dieser Sache stellt ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers dar, was bedingt, dass die StPO nicht angewendet kann, um die erwähnte Lücke zu schliessen,338 auch wenn eine solches Vorgehen gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich die Regel ist.339 Die Frage ist somit durch die Rechtsprechung geregelt, die festhält, dass bei der Festlegung von annehmbaren Fristen das Beschleunigungsgebot eingehalten werden muss,340 und kürzlich als Frist, innerhalb welcher das Entsiegelungsgesuch gestellt werden muss, die in Artikel 248 Absatz 2 StPO erwähnte Frist von zwanzig Tagen angewendet hat.341 Weiter äusserte sich die Rechtsprechung zur Berechtigung, eine Siegelung zu beantragen; sie gesteht diese Berechtigung ausnahmsweise Nicht-Inhaberinnen und -Inhabern von Aufzeichnungen und Gegenständen zu, womit sie die Regelung des VStrR an jene der StPO angenähert hat.342 Nach der Feststellung, dass im VStrR eine Artikel 243 StPO entsprechende Bestimmung für Zufallsfunde fehlt, hielt die Rechtsprechung zudem fest, dass deren Verwertbarkeit auch im Verwaltungsstrafverfahren zulässig ist und erläuterte die diesbezüglichen Voraussetzungen (s. Art. 175 VE-VStrR, der Art. 243 StPO übernimmt).343

Um den berechtigten Erwartungen nach einer Klärung der erwähnten Fristen zu entsprechen, wird vorgeschlagen, im VStrR die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Für diese Punkte und für das ganze Hausdurchsuchungsverfahren wird vorgeschlagen, möglichst viel von der Regelung in den Artikeln 241 ff. StPO zu übernehmen und diese an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens anzupassen. Es ist grundsätzlich nur angezeigt, von der Lösung der StPO abzuweichen, wenn dies unerlässlich ist. Gestützt auf die Artikel 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR sind die Artikel 241 ff. StPO direkt auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar.

Art. 178 Grundsatz

Artikel 178 übernimmt Artikel 246 StPO unverändert. Der geltende Artikel 50 Absatz 1 VStrR wird materiell in Artikel 178 übernommen. Die Schonung, mit der die Durchsuchung gemäss dem geltenden Artikel 50 Absatz 1 VStrR durchgeführt werden muss, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, auf den in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c VE-VStrR hingewiesen wird.

336 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6750–5752

337 BBl 2022 1560

338 BStGer, 19.6.2020, BE.2019.6, E. 1.6 m. w. H.; BStGer, 18.8.2020, BE.2020.12, E. 2.2 m. w. H.

339 BGE 139 IV 246, E. 1.2; BGer, 17.12.2020, 1B_611/2019, E. 1.2 und 3.2

340 BStGer, 19.6.2020, BE.2019.6, E. 1.6 m. w. H.; BStGer, 18.8.2020, BE.2020.12, E. 2.2 m. w. H.

341 BGer, 28.2.2022, 1B_432/2021, E. 3.3

342 BGer, 11.6.2019, 1B_91/2019; BStGer, 19.6.2020, BE.2019.6, E. 1.4 und 1.5.4

343 BStGer, 27.3.2020, BV.2020.1, E. 4.2 und 4.3; BSK VStrR-HEIMGARTNER/KESHELAVA, Art. 82 N 21