Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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da die Verwaltungseinheit nicht die Garantie eines unabhängigen Gerichts nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK bietet.328 Die Verwaltungseinheit muss sich somit darauf beschränken, das Verfahren nach Absatz 4 anzuwenden, wenn mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte erheben, deren Beschlagnahme aufzuheben ist. Ist sie jedoch der Ansicht, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Gegenstands oder des Vermögenswerts klar identifiziert ist, so muss sie einen Rückgabeentscheid nach Absatz 1 erlassen können.329
Im in Absatz 5 geregelten Fall gehen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Bund, da das Verfahren durch eine Bundesbehörde geführt worden ist.
Artikel 267 Absatz 2 StPO wird nicht übernommen. Dieser regelt spezifisch die Aufhebung der Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an die geschädigte Person,330 was voraussetzt, dass eine solche Beschlagnahme möglich ist. Der VE-VStrR sieht jedoch eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an die geschädigte Person (s. Erläuterungen zu Art. 167 Abs.1 VE-VStrR) im Gegensatz zu Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe c StPO zu Recht nicht vor.
In den Artikeln 167, 171 und 172 VE-VStrR werden die geltenden Artikel 46 und 92 VStrR analog übernommen. Der wesentliche Inhalt des geltenden Artikels 92 VStrR wird in den oben erwähnten Artikel des VE-VStrR übernommen.
Art. 172 Beschlagnahme zur Kostendeckung
Artikel 172 übernimmt Artikel 268 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er erwähnt daher die Verwaltungseinheit, wobei die mit der Untersuchung betraute Person für die Durchführung der Untersuchung zuständig ist (Art. 36 VE-VStrR). Artikel 268 StPO ist direkt auf die Gerichte (Art. 34 VE-VStrR) im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren anwendbar. Allfällige Entschädigungen werden nicht erwähnt, da der VE-VStrR nicht die Möglichkeit vorsieht, die beschuldigte Person dazu zu verurteilen.
Das geltende VStrR kennt keine Beschlagnahme zur Kostendeckung, die vergleichbar ist mit jener nach Artikel 268 StPO. Die Beschlagnahme zur Kostendeckung wurde nach der Verabschiedung des VStrR in die Strafprozessordnungen aufgenommen, wahrscheinlich aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung. Das öffentliche Interesse rechtfertigt eine Ergänzung des VE-VStrR zu diesem Punkt. Das private Interesse (Entschädigungen), das durch Artikel 268 StPO ebenfalls gewahrt ist, ist für das Verwaltungsstrafrecht hingegen nicht relevant.
Art. 173–175 Durchsuchungen und Untersuchungen. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 173 verweist auf die allgemeinen Bestimmungen der StPO über die Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 241–243 StPO), die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens unverändert angewendet werden können. Im geltenden VStrR ist dieses Thema in den Artikeln 48 und 49 geregelt.
328 PC CPP, Art. 267 N 16 f.
329 CR CPP-LEMBO/NERUSHAY, Art. 267 N 17a
330 CR CPP-LEMBO/NERUSHAY, Art. 267 N 2