Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 177 Durchführung
Artikel 177 übernimmt Artikel 245 StPO unverändert.
Die mit der Durchführung beauftragten Personen nach Artikel 177 gehören der Polizei an. Die Verwaltungseinheit, in der Person der mit der Untersuchung betrauten Person, kann die Hausdurchsuchung ebenfalls durchführen und muss in diesem Fall der Anforderung genügen, den in Absatz 1 vorgesehenen Hausdurchsuchungsbefehl vorzuweisen.331
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Phase der Durchführung der Hausdurchsuchung im Vergleich zu den Bestimmungen des geltenden Artikels 49 Absatz 2 VStrR deutlich vereinfacht. Dieser ist heute sowohl hinsichtlich der Formulierung als auch des Ablaufs mit den verschiedenen involvierten Akteurinnen und Akteuren – wie die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichnete Amtsperson oder ein Mitglied der Gemeindebehörde oder ein Kantons‑, Bezirks- oder Gemeindebeamter, der darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt (geltender Art. 49 Abs. 2 VStrR) – zu ausführlich332 oder gar unnötig kompliziert. Der Inhalt von Artikel 245 Absatz 2 StPO ist diesbezüglich deutlich einfacher und ausreichend. Dies hindert die Verwaltungseinheit selbstverständlich nicht daran, die Polizei für die Durchführung der Hausdurchsuchung beizuziehen (Art. 39 und 57 Abs. 3 VE-VStrR).
Der geltende Artikel 49 Absatz 3 VStrR wird ebenfalls nicht übernommen. Artikel 245 StPO enthält keine genaueren Angaben zum Zeitpunkt, in dem eine Hausdurchsuchung durchführt werden kann. Eine solche Präzisierung ist nicht nötig, da diesbezüglich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt (s. insb. Art. 154 Abs. 1 Bst. c VE-VStrR). Dies impliziert, dass eine Hausdurchsuchung in der Nacht, am Sonntag oder an den gesetzlichen Feiertagen nur durchgeführt werden darf, wenn dies nötig ist,333 was grundsätzlich der Regelung des geltenden Artikels 49 Absatz 3 VStrR entspricht.
Der geltende Artikel 49 Absatz 4 VStrR wird ebenfalls nicht übernommen. Dies ist gestützt auf Artikel 156 VE-VStrR nicht nötig. In Anwendung von Artikel 156 VE-VStrR, der in Verbindung mit Artikel 107 VE-VStrR zu lesen ist, muss noch vor Ort ein Vollzugsprotokoll erstellt werden.334 Die betreffende Regelung entspricht grundsätzlich jener im geltenden Artikel 49 Absatz 4 VStrR.
Art. 178–181 Durchsuchung von Aufzeichnungen
In den Artikeln 178–181 ist die Durchsuchung von Aufzeichnungen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren – und auch für die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens nach den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR – ist diese Zwangsmassnahme in den Artikeln 246–248a StPO geregelt, wobei Artikel 248 im Rahmen der Revision der StPO geändert und Artikel 248a in der erwähnten Revision aufgenommen wurde.335 Im geltenden VStrR ist dieses Thema in Artikel 50 geregelt.
331 Sinngemäss BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 245 N 1
332 BSK VStrR-RENTSCH/LAUBER, Art. 49 N 4 m. w. H.
333 BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 245 N 19 f.
334 BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 245 N 22
335 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6750–5752