Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 166 Fahndung
Artikel 166 übernimmt Artikel 210 StPO, einschliesslich der Änderungen, die im Rahmen der Revision der StPO beschlossen wurden,318 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an.
In Absatz 1 wird insbesondere der Begriff «Gerichte» nicht übernommen, da Artikel 210 StPO über den Verweis auf die StPO in Artikel 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist. Der letzte Satz von Artikel 210 Absatz 1 StPO hat in Absatz 1 ebenfalls keine Entsprechung. Dieser Unterschied zur StPO ist gerechtfertigt, weil im Verwaltungsstrafverfahren keine Ermittlungsphase existiert, die von Gesetzes wegen der Polizei vorbehalten ist, und weil die allfälligen Handlungen der Polizei Gegenstand der Artikel 39 und 57 Absatz 3 oder 4 VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, vertreten durch die mit der Untersuchung betraute Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieses Entscheids siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR.
In Absatz 3 wird der Begriff «Gericht» aus den oben erwähnten Gründen ebenfalls nicht übernommen.
Artikel 211 StPO wird nicht in den VE-VStrR übernommen, da er im Verwaltungsstrafverfahren keinen echten Nutzen hat.
Art. 167–172 Beschlagnahme
In den Artikeln 167–172 ist die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 280–284 StPO.
Im geltenden VStrR ist diese Massnahme in den Artikeln 45–47 geregelt. Das in diesen Artikeln enthaltene System ist insgesamt kohärent, aber nicht sehr umfassend. Auch hier ist es angebracht, dem roten Faden zu folgen, der in einer Annäherung des VStrR an die modernere StPO besteht. Die Regelung der StPO wird also soweit wie möglich in das VStrR übernommen und an dessen Besonderheiten angepasst.
Im Fall von Schwierigkeiten bei der Sicherstellung und Verwertung der auf Datenträgern enthaltenen Beweismittel können die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden die Gemeinde- und Kantonspolizei, fedpol sowie Drittpersonen beiziehen (Art. 37, 39 und 57 Abs. 3 VE-VStrR; s. Erläuterungen zu den Art. 37, 39 und 57 VE-VStrR).
Art. 167 Grundsatz
Artikel 167 übernimmt materiell Artikel 263 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er übernimmt im Wesentlichen insbesondere den geltenden Artikel 46 Absätze 1 und 2 VStrR.
318 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6741