Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Absatz 1 Buchstabe c StPO in das geltende VStrR zu übernehmen.325 Mit anderen Worten erlaubt das geltende VStrR im Gegensatz zur StPO, Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Personen mit einem Zeugnisverweigerungsrechtzu beschlagnahmen, ohne dass eine Begründung dafür ersichtlich ist. Mit Buchstabe c wird dieses Problem gelöst, indem Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe c StPO übernommen wird, also das Verbot, Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und einer Person mit Zeugnisverweigerungsrecht, wenn diese Person nicht im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigt ist, zu beschlagnahmen. Die Geheimnisse, die nach dem geltenden Artikel 50 Absatz 2 VStrR zu wahren sind, sind durch die Artikel 132–135 VE-VStrR abgedeckt, auf die Buchstabe c verweist.

Absatz 2 übernimmt Artikel 264 Absatz 2 StPO mit Ausnahme der Beschlagnahme zur Rückgabe an die geschädigte Person, da es im Verwaltungsstrafverfahren keine geschädigte Person im eigentlichen Sinn gibt.

Absatz 3 übernimmt Artikel 264 Absatz 3 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO.326

Art. 169 Herausgabepflicht

Artikel 169 übernimmt Artikel 265 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er erwähnt daher die Verwaltungseinheit, wobei die mit der Untersuchung betraute Person für die Durchführung der Untersuchung zuständig ist (Art. 36 VE-VStrR). Artikel 265 StPO ist direkt auf die Gerichte (Art. 34 VE-VStrR) im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren anwendbar.

Art. 170 Durchführung

Artikel 170 übernimmt Artikel 266 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er erwähnt daher die Verwaltungseinheit, wobei die mit der Untersuchung betraute Person für die Durchführung der Untersuchung zuständig ist (Art. 36 VE-VStrR). Artikel 266 StPO ist direkt auf die Gerichte (Art. 34 VE-VStrR) im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren anwendbar.

Es ist nicht nötig, dass der Bundesrat eine neue Verordnung in Anwendung von Absatz 6 erlässt. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 3. Dezember 2010327 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte an das Verwaltungsstrafverfahren anzupassen.

Art. 171 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte

Artikel 171 übernimmt materiell Artikel 267 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Das Gericht wird nicht erwähnt, da die gerichtliche Phase des Verfahrens in den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR geregelt ist.

Absatz 3 übernimmt Artikel 267 Absatz 4 StPO. Im Verwaltungsstrafrecht impliziert er, dass nur das Gericht von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen darf,

325 BBl 2011 8181, 8188

326 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6755

327 SR 312.057