Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Art. 179 Durchführung

Artikel 179 übernimmt Artikel 247 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er erwähnt daher die Verwaltungseinheit, wobei die mit der Untersuchung betraute Person für die Durchführung der Untersuchung zuständig ist (Art. 36 VE-VStrR). Artikel 247 StPO ist direkt auf die Gerichte (Art. 34 VE-VStrR) im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren anwendbar. Der geltende Artikel 50 Absatz 3 erster Satz VStrR wird materiell in Artikel 179 übernommen.

Art. 180 Siegelung

Artikel 180 übernimmt materiell Artikel 248 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO344 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Im geltenden VStrR ist dieser Bereich in Artikel 50 Absätze 2 und 3 geregelt.

Ist nach der Siegelung – die sofort nach Eingang eines solchen Begehrens zu erfolgen hat – eine Kopie der Daten nötig, so kann die Verwaltungseinheit beim Siegelungsrichter, also beim ZMG (s. Art. 181 Abs. 1 VE-VStrR), die Erstellung einer solchen Kopie verlangen.345

Die in Absatz 3 vorgesehene Frist von zwanzig Tagen für die Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs entspricht der in Artikel 248 StPO vorgesehenen Lösung. Diese Frist gilt auch für komplexe und umfangreiche Fälle, für die die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zuständig sind. Sie wurde im Übrigen in Artikel 248 StPO in der Fassung nach Revision der StPO beibehalten.346 Aus diesen Gründen ist es nicht angezeigt, für das Verwaltungsstrafverfahren eine längere Frist vorzusehen.347

Siehe dazu auch die Erläuterungen zu den Artikeln 178–181 VE-VStrR.

Art. 181 Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren

Artikel 181 übernimmt materiell Artikel 248a StPO, der bei der Revision der StPO eingeführt wurde,348 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an.

Absatz 1 sieht vor, dass das ZMG (s. Art. 43 VE-VStrR) – und nicht die Beschwerdekammer des BStGer, wie es das geltende Recht vorsieht (Art. 50 Abs. 3 VStrR) – über das Entsiegelungsgesuch entscheidet, wenn das Verfahren bei der Verwaltungseinheit hängig ist. Für eine solche Aufgabe ist normalerweise das ZMG zuständig. Zudem fungiert die Beschwerdekammer des BStGer grundsätzlich als zweite Instanz, was nicht der Fall ist, wenn sie die erwähnte Aufgabe übernimmt. Mögliche Ausnahmen von der Zuständigkeit des ZMG müssten, sofern sie gerechtfertigt sind, in den Spezialgesetzen vorgesehen werden.

344 BBl 2022 1560

345 BGer, 28.2.2022, 1B_432/2021, E. 2.6

346 BBl 2022 1560

347 Siehe zudem BGer, 28.2.2022, 1B_432/2021, E. 3.3

348 BBl 2022 1560