Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Ansonsten trägt der unterschiedliche Wortlaut von Absatz 1 und Artikel 248a Absatz 1, der bei der Revision der StPO aufgenommen wurde,349 dem Umstand Rechnung, dass im Verwaltungsstrafverfahren – im Gegensatz zum ordentlichen Strafverfahren – kein Vorverfahren existiert und in der Anfangsphase des Verwaltungsstrafverfahrens, für die die Verwaltung zuständig ist, das VStrR anwendbar ist, während in der gerichtlichen Phase, für die die Gerichtsbehörde zuständig ist, die StPO anwendbar ist.

Siehe dazu auch die Erläuterungen zu den Artikeln 178–181 VE-VStrR.

Art. 182 und 183 Durchsuchung von Personen und von Gegenständen

Diese Zwangsmassnahme ist Gegenstand des geltenden Artikels 48 Absatz 2 VStrR. Die Bestimmungen der StPO, die neu an seiner Stelle gelten sollen, enthalten eine umfassendere Regelung. Im Gegensatz zum geltenden Artikel 48 Absatz 2 VStrR erlauben sie ausdrücklich die Durchsuchung von anderen Personen als der beschuldigten Person und konsequenterweise auch von Gegenständen.

Art. 182 Grundsatz

Artikel 182 übernimmt Artikel 249 StPO unverändert.

Art. 183 Durchführung

Artikel 183 übernimmt Artikel 250 StPO unverändert.

Art. 184 und 185 Untersuchungen von Personen

Die Artikel 184 und 185 regeln die Untersuchung von Personen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 251–252 StPO. Artikel 251a StPO, der bei der Revision der StPO eingeführt wurde,350 wird nicht übernommen, da er im Verwaltungsstrafrecht nicht von Bedeutung ist.

Art. 184 Grundsatz

Artikel 184 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 251 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Absatz 4 regelt abweichend von dem für das ordentliche Strafverfahren geltenden Artikel 251 Absatz 4 StPO die Straftaten, für deren Aufklärung Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität nicht beschuldigter Personen gegen deren Willen zulässig sind. Für weitere Einzelheiten zu den betreffenden Straftaten und der Zuständigkeit für deren Verfolgung siehe die Erläuterungen zu Artikel 218 Absatz 2 Buchstaben b und c VE-VStrR.

349 BBl 2022 1560

350 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6752 f.