Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 187 Durchführung der Probenahme
Artikel 174 übernimmt Artikel 258 StPO unverändert.
Art. 188 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
Artikel 175 übernimmt Artikel 259 StPO unverändert.
Art. 189 –191 Erkennungsdienstliche Erfassung, Schrift- und Sprachproben
In den Artikeln 189–190 sind die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Schrift- und Sprachproben im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 260–262 StPO. In Artikel 189 ist das Gericht nicht erwähnt, weil die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens in der StPO geregelt ist (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).
Art. 189 Erkennungsdienstliche Erfassung
Artikel 189 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 260 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Diese Zwangsmassnahme kann für gewisse Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden von Nutzen sein. Vor diesem Hintergrund ist die Übernahme aus der StPO gerechtfertigt, da möglichst daraus in den VE-VStrR übernommen werden soll.
Im ordentlichen Strafverfahren kann die Polizei in der Phase der polizeilichen Ermittlungen ebenfalls eine solche Zwangsmassnahme anordnen; Absatz 2 sieht diese Kompetenz hingegen nicht vor. Dieser Unterschied ist gerechtfertigt, weil im Verwaltungsstrafverfahren keine Ermittlungsphase existiert, die von Gesetzes wegen der Polizei vorbehalten ist,360 und weil die allfälligen Handlungen der Polizei Gegenstand von Artikel 36 Absatz 3 oder 4 VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, vertreten durch die mit der Untersuchung betraute Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieser Wahl siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR. Diese Überlegungen implizieren, dass Artikel 260 Absatz 4 StPO nicht übernommen werden muss.
Art. 190 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 261 StPO.
Art. 191 Schrift- und Sprachproben
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 262 StPO.
360 CR CPP- ROHMER/VUILLE, Art. 260 N 20a