Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 185 Durchführung am Körper
Artikel 185 übernimmt Artikel 252 StPO unverändert.
Art. 186–188 DNA-Analysen
In den Artikeln 186–188 ist die DNA-Analyse im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 255–259 StPO. Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003351 Anwendung.
Aus der Botschaft aus dem Jahr 2001 geht hervor, dass das DNA-Profil-Gesetz mit dem Begriff Strafrecht das ordentliche Strafrecht, das Militärstrafrecht und das Verwaltungsstrafrecht erfasst. Im letzteren dürften jedoch Verfahren, in denen die Spurensicherung und die Probenahme von verdächtigen Personen notwendig sind, nicht sehr häufig sein. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass bei der Bekämpfung bestimmter Formen des Abgabebetrugs (Zölle, Mehrwertsteuer) Identifizierungen mittels DNA-Profil zur Anwendung kommen könnten.352 Auch in anderen Bereichen könnten diese verwendet werden. Der 2. Abschnitt des DNA-Profil-Gesetzes war daher in Verwaltungsstrafverfahren anwendbar, in denen somit die gleichen Massnahmen wie in den Artikeln 255–257 StPO angeordnet werden konnten.
Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament eine Änderung des DNA-Profil-Gesetzes353 verabschiedet, die am 1. August 2023 in Kraft getreten ist und die Phänotypisierung und den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug ermöglicht. Zudem wurden die Löschfristen für DNA-Profile neu geregelt. Das damals geltende DNA-Profil-Gesetz enthielt ausserdem Bestimmungen verwaltungsrechtlichen und strafprozessualen Inhalts. Gemäss der Botschaft wollte der Gesetzgeber von 2021 dieselbe Trennung von verwaltungsrechtlichen (DNA-Profil-Gesetz) und strafprozessualen (StPO) Inhalten vornehmen, wie sie mit der Totalrevision des BÜPF in Bezug auf das BÜPF und die StPO umgesetzt wurde. Der Inhalt des DNA-Profil-Gesetzes beschränkt sich daher neu auf die Definition des DNA-Profils, die Regelungen des Bearbeitungsprozesses der DNA-Analyse und des DNA-Profil-Informationssystems, einschliesslich der Löschfristen, sowie auf den Datenschutz. Demgegenüber sind die unmittelbar strafprozessualen Aspekte der DNA-Analyse neu einzig und abschliessend in der StPO geregelt. Soweit die DNA-Analyse in Strafverfahren ausserhalb der StPO zur Verfügung stehen soll, ist dies im entsprechenden Spezialgesetz vorzusehen.354 Mit der Revision des DNA-Profil-Gesetzes hat der Gesetzgeber auch den Militärstrafprozess (MStP) angepasst, um in Militärstrafverfahren auf DNA-Analysen zurückgreifen zu können. Die Botschaft äussert sich nicht zum Verwaltungsstrafverfahren – vermutlich, weil die Revision des VStrR hängig ist. Es kann jedenfalls nicht daraus gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit von DNA-Analysen in Verwaltungsstrafverfahren nunmehr ausschliessen wollte. Es ist daher angezeigt, eine solche Regelung auch in den VE-VStrR aufzunehmen.
Artikel 256 StPO (Massenuntersuchungen) in der Fassung gemäss Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021355, wird nicht in den VE-VStrR übernommen. Es besteht
351 SR 363
352 Botschaft vom 8. November 2000 zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil Gesetz), BBl 2001 29, 43
353 BBl 2021 2998
354 Botschaft vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes, BBl 2021 44 Ziff. 1.1.5
355 BBl 2021 2998