Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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kein nachgewiesener Bedarf für diese Zwangsmassnahme in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren. Es wäre daher unverhältnismässig, diese Massnahme im VE-VStrR vorzusehen, mit der Personen, die nicht konkret der Begehung einer Straftat verdächtigt werden und die lediglich weit gefasste Suchkriterien erfüllen, im Grunde ihre Unschuld beweisen. Es wird daher vorgeschlagen, diese Massnahme, die gemäss dem vor dem 1. August 2023 geltenden Recht im Verwaltungsstrafrecht möglich war, nicht in den VE-VStrR aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass diese Massnahme, wie oben erläutert, im Verwaltungsstrafverfahren seit dem Inkrafttreten des revidierten DNA-Profil-Gesetzes nicht mehr zur Verfügung steht. Artikel 257 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO356 wird ebenfalls nicht in den VE-VStrR übernommen. Er erwähnt das Gericht und betrifft daher die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens, die durch die StPO geregelt ist (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR). Die Artikel 258a (Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug) und 258b (Phänotypisierung) StPO, die bei der Revision des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021357 verabschiedet wurden, werden aufgrund des Katalogs der Straftaten, die sie beinhalten, nicht in den VE-VStrR übernommen. Das Verwaltungsstrafrecht beinhaltet keine Straftaten, die einen Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug oder eine Phänotypisierung rechtfertigen würden.

Art. 186 Voraussetzungen im Allgemeinen

Artikel 186 übernimmt Artikel 255 Absätze 1, 1bisund 3 StPO (in der Fassung gemäss der Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021358, die am 1. August 2023 in Kraft getreten ist, und gemäss der Änderung der StPO359), der die Voraussetzungen regelt, unter welchen eine Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens angeordnet werden können. Er passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Die Anordnungen gestützt auf Artikel 186 fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungseinheit (Art. 155 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR), die von der mit der Untersuchung betrauten Person wahrgenommen wird. Diese Zwangsmassnahme, die gemäss dem vor dem 1. August 2023 geltenden Recht im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, kann für gewisse Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden auch in der Zukunft von Nutzen sein. Vor diesem Hintergrund ist die Übernahme aus der StPO gerechtfertigt.

Gemäss Artikel 3 des DNA-Profil-Gesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021 durfte eine DNA-Analyse nur zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens durchgeführt werden. Eine Ausweitung auf die Übertretungen des Verwaltungsstrafrechts scheint weder nötig noch gerechtfertigt. Artikel 186 sieht daher vor, dass diese Massnahme weiterhin nur bei Verbrechen und Vergehen ergriffen werden darf.

Absatz 2 von Artikel 255 StPO, der die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, eine DNA-Analyse anzuordnen, wird nicht in Artikel 186 übernommen. Eine solche Ermächtigung ist nicht notwendig, weil im Verwaltungsstrafverfahren die Handlungen der Polizei Gegenstand von Artikel 39 oder 57 Absatz 3 oder 4 VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, vertreten durch die mit der Untersuchung betraute Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieses Entscheids siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR.

356 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6753–6755

357 BBl 2021 2998

358 BBl 2021 2998

359 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6753–6755