Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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tungseinheit handelt, ist es umso gerechtfertigter, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Sollte diese Frage in Form einer Sistierung des Verwaltungsstrafverfahrens gelöst werden, so würde dieser Entscheid im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren (Art. 276 VE-VStrR) von der gleichen Verwaltungseinheit getroffen und nicht von einer unabhängigen Behörde. Aus diesem Grund ist es angezeigt, die Sistierung des Verwaltungsstrafverfahrens von Amtes wegen vorzuschreiben, wenn es für den Strafentscheid erforderlich ist, dass vorgängig über die Frage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht der beschuldigten Person entschieden wird, und in dieser Frage noch kein rechtskräftiger Verwaltungsentscheid ergangen ist.

Art. 273 Einspracheentscheid

Artikel 273 übernimmt den geltenden Artikel 70 VStrR mit zwei terminologischen Änderungen. Zum einen wird der Randtitel angepasst, um den verschiedenen möglichen Ausgängen des Verfahrens besser Rechnung zu tragen.412 Zum anderen wird in der französischen und italienischen Fassung der Begriff «suspension» des Verfahrens gemäss der Terminologie von Artikel 259 VE-VStrR und der deutschen Fassung des geltenden VStrR durch «classement» ersetzt.

Art. 274 Überspringen des Einspracheverfahrens

Artikel 274 ändert die Regelung des geltenden Artikels 71 VStrR, da seine Rechtsnatur präzisiert werden muss.413 Der neue Absatz 1 schreibt daher künftig vor, dass die beschuldigte Person die Formen und Fristen der Einsprache gegen den Strafbescheid einhalten muss, damit sie von der Verwaltungseinheit verlangen kann, die Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln. Ohne gültige Einsprache ist das Begehren hinfällig. Der neue Absatz 2 übernimmt den Grundsatz von Artikel 359 Absatz 1 StPO für den Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Gesuch um abgekürztes Verfahren. Somit ist nun klar, dass der Entscheid der Behörde nicht beschwerdefähig ist. Die Verwaltungseinheit verfügt insgesamt über einen grossen Ermessensspielraum, aber sie muss die Gleichbehandlung gewährleisten: Sie kann unter vergleichbaren Bedingungen nicht einmal ein Gesuch gutheissen und es ein anderes Mal ablehnen.414 Ganz allgemein muss sie die Vorgaben von Artikel 25 VE-VStrR einhalten (Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot). Der Ermessensspielraum der Verwaltungseinheit im Zusammenhang mit dem Entscheid über das Begehren um Beurteilung ist nötig und gerechtfertigt. Sonst würde das Strafverfügungsverfahren seines Sinns entleert. Es würde genügen, zu beantragen, dass die Einsprache als Begehren um Beurteilung behandelt wird, um das Strafverfügungsverfahren definitiv auszuschliessen. Das Ziel dieses Verfahrens besteht jedoch darin, eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids in der Verwaltungseinheit zu ermöglichen, um die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden.

Art. 275 Begehren um gerichtliche Beurteilung

Artikel 258 übernimmt den geltenden Artikel 72 VStrR materiell unverändert.

412 Siehe BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 1

413 BStGer, 6.6.2018, BV.2018.6; MARKWALDER NORA/FRANK FRIEDRICH, Verwaltungsstrafrecht: Besprechung des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2018.6, in forumpoenale 6/2018 541 ff.

414 Siehe CR CPP-PERRIN/DE PREUX, Art. 359 N 2