Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 152Fedlex · Erläuternder Bericht
einem Verwaltungsstrafverfahren zu verfügen (akzessorische Einziehung), übernimmt Absatz 5 materiell den geltenden Artikel 66 Absatz 2 VStrR.
Artikel 377 Absatz 4 StPO wird nicht übernommen, da die Einsprache gegen den Einziehungsbescheid in Artikel 270 VE-VStrR geregelt ist.
Art. 270 Einsprache. Einreichung
Artikel 270 übernimmt den geltenden Artikel 67 VStrR unverändert.
Art. 271 Einreichestelle und Form
Artikel 271 übernimmt den geltenden Artikel 68 VStrR materiell unverändert. Anders als in Artikel 354 Absatz 2 StPO für die Einsprache gegen den Strafbefehl vorgesehen, wird im VE-VStrR also insbesondere die Pflicht beibehalten, die Einsprache gegen den Strafbescheid zu begründen. Diese Anforderung mag zwar insofern problematisch erscheinen, als sie mit einer gewissen Schwierigkeit verbunden sein kann, zumindest für beschuldigte Personen, die nicht anwaltlich vertreten sind. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Einsprache gegen den Strafbefehl der StPO ist jedoch gerechtfertigt, da die Einsprache gegen den Strafbescheid im Gegensatz zur Einsprache der StPO grundsätzlich zu einem neuen Entscheid der Verwaltung im Sinn von Artikel 273 VE-VStrR führt. Eine Wiedererwägung des Entscheids hat nur eine echte Chance, wenn die Behörde mit einer Kritik, einem Argument oder einem bestimmten Beweismittel konfrontiert ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Strafbescheid einfach durch eine Strafverfügung bestätigt wird. Es ist daher im Interesse der beschuldigten Person, ihre Einsprache zu begründen. Zudem behält Artikel 271 Absatz 3 VE-VStrR die Regel des geltenden Artikels 68 Absatz 3 VStrR bei, der die Anforderung der Begründung für nicht vertretene beschuldigte Personen abschwächt: Genügt die Einsprache den Formerfordernissen nicht, so ist der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen. Bei einer nicht begründeten Einsprache beispielsweise ist die Verwaltungseinheit somit verpflichtet, der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Nachfrist zu gewähren, deren Dauer den Umständen entsprechend festgelegt wird und die nötigenfalls mehrmals verlängert werden kann.411 Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Nachfrist insbesondere nutzen, um eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen. Somit kann mit dieser Regelung das Recht der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren gewährleistet werden.
Art. 272 Verfahren
Artikel 272 übernimmt den geltenden Artikel 69 VStrR materiell unverändert. Anders als unten in Artikel 276 VE-VStrR vorgeschlagen, behält Absatz 2 somit den Grundsatz des geltenden Artikels 69 Absatz 2 VStrR bei, wonach bei einem Straf- oder Einziehungsbescheid, der auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht beruht und dieser angefochten worden ist, das Einspracheverfahren ausgesetzt wird, bis über diesen rechtskräftig entschieden ist. Hier scheinen die verwaltungsrechtlichen und nicht die strafprozessualen Interessen geschützt zu sein. Dies kann dazu führen, dass mit der Sistierung ein gewisser Druck auf die beschuldigte Person ausgeübt wird. Diese Gesetzesbestimmung hat jedoch zum Ziel, widersprüchliche Entscheide zu verhindern. Da es sich um zwei Entscheide der gleichen Verwal-
411 Siehe BSK VStrR-KREIT, Art. 68 N 12