Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Person über alle relevanten Informationen, um den Strafbescheid gültig zu akzeptieren und damit auf Rechtsmittel zu verzichten.408
In der Praxis eröffnen gewisse Verwaltungsstrafbehörden den Strafbescheid auf dem Postweg und gewähren der beschuldigten Person eine Frist für die Rücksendung des unterzeichneten Strafbescheids, wenn dieser nicht sogleich eröffnet werden kann. Die beschuldigte Person befindet sich dann in der gleichen Situation wie bei der Eröffnung eines Strafbescheids im ordentlichen Verfahren, ausser dass vorher kein Schlussprotokoll aufgenommen wurde. Zudem muss sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist Einsprache erheben, ohne die der Strafbescheid in Kraft tritt, sondern ihre Zustimmung geben, ohne die das Verfahren weitergeführt wird. Wenn die Eröffnung sogleich erfolgt, ist es gerechtfertigt, die Zustimmung der beschuldigten Person einzuholen, weil so der Fall mit dem Inrechtskrafttreten des Entscheids sofort erledigt werden kann. Bei einer Eröffnung auf dem Postweg ist hingegen ein anderes Verfahren in diesem Punkt als jenes für den Strafbescheid im ordentlichen Verfahren nicht gerechtfertigt. Die Rechte der beschuldigten Person sind mit der Möglichkeit, Einsprache zu erheben, gleich gut gewahrt. Wenn die beschuldigte Person dem Strafbescheid zustimmt, entfallen ausserdem der Aufwand und die Kosten für den Versand einer eingeschriebenen Sendung an die Verwaltung. Der Strafbefehl der StPO, der den gleichen Inhalt hat wie der Strafbescheid im abgekürzten Verfahren (s. Art. 353 Abs. 1 StPO und Art. 267 Abs1 VE-VStrR) wird ebenfalls schriftlich eröffnet mit der Angabe einer Einsprachefrist (Art. 353 Abs. 3 und 354 Abs. 1 StPO). Der neue Artikel 268 Absatz 3 VE-VStrR sieht daher vor, dass eine Einsprache gemäss den Frist- und Formvoraussetzungen der Artikel 270 und 271 VE-VStrR möglich ist, wenn der Strafbescheid nicht sogleich eröffnet werden kann. Zudem weist er darauf hin, dass die Eröffnung gemäss Artikel 67 VE-VStrR erfolgen muss. Bei einer Einsprache fällt der gemäss Absatz 1 erlassene Strafbescheid dahin. In diesem Fall muss das «ordentliche» Verfahren eingeleitet werden, was jedoch die Eröffnung eines neuen Strafbescheids im abgekürzten Verfahren nicht ausschliesst.409 Erfolgt keine Einsprache, so ist der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt (Art. 268 Abs. 3 vierter Satz VE-VStrR).
Art. 269 Selbstständiges Einziehungsverfahren
Der geltende Artikel 66 VStrR kann angesichts der neuen Regelung von Artikel 261 VE-VStrR nicht so belassen werden. Zudem ist das geltende Recht nicht ganz klar, wenn es um die Möglichkeit geht, im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens eine Einziehung anzuordnen.410 Es ist daher gerechtfertigt, die Regelung der Artikel 376 und 377 StPO zu übernehmen. Artikel 378 StPO ist im Verwaltungsstrafrecht nicht relevant, weil dieses keine geschädigte Person kennt.
Artikel 269 übernimmt somit die Artikel 376 und 377 StPO, die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden. Absatz 1 regelt die selbstständige Einziehung in einem Verwaltungsstrafverfahren im Sinne von Artikel 376 Absatz 1 StPO. Anders als in letzterem und um die Möglichkeit des geltenden Rechts, in einer vom Schuldspruch unabhängigen Verfügung die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten im Zusammenhang mit
408 S. BSK VStrR-Frank, Art. 65 N 18
409 BSK VStrR-Frank, Art. 65 N 31
410 Siehe BStGer, 31.08.2022, BV.2021.56, E. 3; MARKWALDER NORA/FRANK FRIEDRICH, Die Beschlagnahme im selbständigen Einziehungsverfahren des Verwaltungsstrafrechts, Eine Besprechung des Entscheids des BStGer BV.2021.56, in forumpoenale 2/2023 143 ff: Nach Ansicht dieser Autoren enthält das geltende Recht keine explizite rechtliche Grundlage, um eine Beschlagnahme in dem ausserhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens stattfindenden selbstständigen Einziehungsverfahren anordnen zu können.