Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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den Bestimmungen handelt es sich natürlich um die Artikel 281 f. VE-VStrR, aber beispielsweise auch um die Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b (Parteistellung der Verwaltungseinheit) und 85 Buchstabe d (notwendige Verteidigung) VE-VStrR.
Absatz 4 übernimmt materiell den geltenden Artikel 75 Absatz 1 zweiter Satz VStrR: Die Gültigkeit des Begehrens um gerichtliche Beurteilung, das mit der Einsprache gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid (Art. 274 VE-VStrR) oder nach der Eröffnung der Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 275 VE-VStrR) gestellt wurde, muss vom erstinstanzlichen Gericht geprüft werden. Dieser Absatz ist zwar nicht zwingend erforderlich, da das Gericht gemäss Artikel 329 Absatz 1 Buchstabe c StPO, der aufgrund von Absatz 3 anwendbar ist, prüfen muss, ob Verfahrenshindernisse bestehen. Absatz 4 ist aus Gründen der Klarheit aber trotzdem gerechtfertigt. Auch wenn das Begehren offensichtlich nicht fristgemäss gestellt wird, muss es die Verwaltungseinheit an das Gericht weiterleiten, allenfalls mit der Aufforderung zur Feststellung, dass das Begehren nicht gültig ist, denn nur das Gericht kann über die Gültigkeit entscheiden, gegebenenfalls in einer beschwerdefähigen Einstellungsverfügung (Art. 329 Abs. 4 StPO).
Absatz 5 übernimmt den geltenden Artikel 77 Absatz 4 VStrR. Dies ist gerechtfertigt, da zwischen dem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und dem Verwaltungsstrafverfahren ein Zusammenhang besteht.
Art. 282 Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung
Artikel 282 ändert den geltenden Artikel 78 VStrR. Da das Begehren um gerichtliche Beurteilung bereits mit der Einsprache gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid (Art. 274 VE-VStrR) und nicht nur nach der Eröffnung der Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 275 VE-VStrR) gestellt werden kann, erwähnt Artikel 282 Absatz 1 nun diese vier Entscheide. Aus den unter Ziffer 3.1.2 oben dargelegten Gründen wird vorgeschlagen, die Parteistellung der BA aufzuheben und Artikel 282 Absatz 1 entsprechend zu formulieren. In der französischen und italienischen Fassung wird in Absatz 3 der Begriff «suspension» des Verfahrens gemäss der Terminologie von Artikel 259 VE-VStrR durch «classement» ersetzt.
Art. 283 Berufung
Artikel 283 regelt die Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, gemäss Artikel 398 ff. StPO ist das die Berufung. Entsprechend wird auch der Randtitel angepasst.
Artikel 283 Absätze 1 und 2 ändert den geltenden Artikel 80 VStrR in zwei Punkten. Erstens erwähnt Absatz 1 künftig die erstinstanzlichen Gerichte und nicht mehr die kantonalen Gerichte. Diese Formulierung ist genauer und umfasst auch die Strafkammer des BStGer. Diese wird in den Spezialgesetzen manchmal für zuständig erklärt (s. z. B. Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Zweitens wird aus den unter Ziffer 3.1.2 oben dargelegten Gründen vorgeschlagen, die Parteistellung der BA aufzuheben und Absatz 2 entsprechend zu formulieren.
Gleich wie Artikel 281 Absatz 3 VE-VStrR erklärt Absatz 3 die StPO, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des VE-VStrR, für das Verfahren vor dem Berufungsgericht für anwendbar. Er übernimmt somit materiell den geltenden Artikel 82 VStrR.