Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 155Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 277 Inhalt der Anklageschrift
Diese Bestimmung ändert den geltenden Artikel 73 Absatz 2 VStrR. Letzterer sieht vor, dass die Überweisung als Anklage gilt; sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. In der Praxis bezieht sich die Überweisung oft nicht nur auf die Strafverfügung, sondern auf alle Akten, was eine Rechtsunsicherheit schafft. Diese Situation ist ausserdem mit Blick auf den Anklagegrundsatz und die Verteidigungsrechte unbefriedigend. Gemäss Artikel 267 VE-VStrR hat der Strafbescheid künftig den gleichen Inhalt wie der Strafbefehl von Artikel 353 StPO. Wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl festhält, gilt dieser als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Artikel 277 Absatz 1 VE-VStrR übernimmt daher den gleichen Grundsatz wie für den Strafbescheid. Das Gleiche gilt auch für die Strafverfügung, da diese begründet sein muss und gemäss Artikel 273 Absatz 2 VE-VStrR zudem den gleichen Regeln untersteht wie der Strafbescheid. Die Anforderungen von Artikel 325 StPO an die Anklageschrift sind somit erfüllt. Es wäre daher absurd, von der Verwaltung systematisch zu verlangen, dass sie eine gesonderte Anklageschrift verfasst, die die Elemente übernimmt, die gemäss Artikel 267 VE-VStrR bereits in den Vorentscheiden enthalten sein müssen. Im Verwaltungsstrafverfahren muss die Anklageschrift daher aus dem beanstandeten Entscheid bestehen können. Diese neue Regelung ermöglicht, eine klare Situation für die beschuldigte Person zu gewährleisten, und stellt gleichzeitig eine Vereinfachung für die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden dar.
Wenn eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB in Betracht kommt, geht dem gerichtlichen Verfahren weder ein Strafbescheid noch eine Strafverfügung voraus (Art. 39 Abs. 1 und 259 Abs. 1 VE-VStrR). Somit muss eine Anklageschrift erstellt werden. Aus diesem Grund übernimm Absatz 2 für diese Fälle Artikel 325 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe e StPO wird nicht übernommen, da das Verwaltungsstrafverfahren keine geschädigte Person kennt.
Absatz 3 übernimmt Artikel 325 Absatz 2 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Es ist kein Grund zu erkennen, warum diese Regelung nicht in das VStrR übernommen werden sollte. Damit kann zudem eine offene Frage im geltenden Artikel 73 Absatz 2 VStrR geklärt werden.415
Art. 278 Weitere Angaben und Anträge
Artikel 278 übernimmt Artikel 326 StPO und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Er ergänzt den vorangehenden Artikel, der den Inhalt der Anklageschrift definiert. Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe a StPO wird nicht übernommen, da das Verwaltungsstrafverfahren keine Privatklägerschaft kennt. Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe g StPO wird ebenfalls nicht übernommen, da die nachträglichen Entscheidungen insbesondere den Widerruf einer bedingten Strafe (Art. 46 StGB) oder die Rückversetzung einer beschuldigten Person nach einer bedingten Entlassung (Art. 89 StGB) betreffen.416 Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die gemäss geltendem Recht und dem VE-VStrR nicht in die Zuständigkeit der Verwaltung fallen.
415 BGer, 12.11.2021, 6B_938/2020, E. 2.4 (publiziert unter BGE 148 IV 96, jedoch ohne Erwägung 2.4)
416 CR CPP-SCHUBARTH/GRAA, Art. 326 N 4c