Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Verfahren der StPO schliesst jenes des VStrR eine gerichtliche Überprüfung aus. Es ist daher besonders wichtig, den Anwendungsbereich dieses Verfahrens einzuschränken, um die beschuldigte Person zu schützen und gleichzeitig die ordnungsgemässe Verwaltungsstrafrechtspflege sicherzustellen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das abgekürzte Verfahren auf Bussen, das heisst auf Übertretungen, und auf weniger schwere Fälle zu beschränken. Der Betrag von 5000 Franken scheint auch unter diesem Gesichtspunkt angemessen.
Es stellt sich die Frage, ob das abgekürzte Verfahren der Artikel 358 ff. StPO im Verwaltungsstrafrecht nicht nützlich und vorteilhaft wäre, insbesondere für Steuerdelikte und Straftaten gegen Finanzmarktgesetze. Dieses Verfahren sieht Schutzmechanismen für die beschuldigte Person vor, die insbesondere eine gerichtliche Überprüfung der Zustimmung gewährleisten und die Verwertung der Aussagen ausschliesst, wenn keine Zustimmung erfolgt. Mit dem Verfahren des VStrR (Strafbescheid, dann allenfalls eine Strafverfügung) kann konkret jedoch das gleiche Ergebnis erreicht werden, da die beschuldigte Person den «Bestrafungsvorschlag» der Verwaltung akzeptieren kann, indem sie sich dem Strafbescheid oder der Strafverfügung nicht widersetzt. Es trifft zu, dass die Aussagen bei einer Einsprache und Weiterführung des Verfahrens verwertbar sind und bei einer Zustimmung eine gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen ist. Trotzdem scheint die Einführung eines abgekürzten Verfahrens im Sinne der StPO keinen Sinn zu ergeben im Rahmen eins Verfahrens, das systematisch einen Strafbescheid und, im Fall einer Einsprache, grundsätzlich eine Strafverfügung vorsieht, bevor ein allfälliges gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Aus all diesen Gründen wird darauf verzichtet, in Artikel 268 ein abgekürztes Verfahren im Sinne der Artikel 358 ff. StPO einzuführen; das abgekürzte Verfahren des geltenden Artikels 65 VStrR wird unter Vorbehalt der folgenden Anpassungen beibehalten. Erstens wird der maximale Betrag auf 5000 Franken erhöht. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass sich die Festsetzung der Busse somit ebenfalls nach den vereinfachten Regeln von Artikel 8 VE-VStrR richtet. Zweitens werden in der neuen Bestimmung nun spezifisch die Fälle geregelt, in denen die Eröffnung nicht sogleich erfolgen kann. Der neue Absatz 2 übernimmt materiell die geltende Regelung und beschränkt sie auf die Fälle, in denen der Strafbescheid nicht sofort eröffnet werden kann. Hier geht es insbesondere um Straftaten, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG vor Ort in Anwesenheit der beschuldigten Person festgestellt werden. Unter Vorbehalt der Voraussetzungen von Absatz 1 erlaubt Absatz 2 somit, den Strafbescheid sogleich zu eröffnen. Wird er akzeptiert, so tritt er unmittelbar nach der Unterzeichnung in Kraft. In Absatz 2 wird die Anforderung, dass die beschuldigte Person nach Bekanntgabe der Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel verzichtet, nicht mehr erwähnt. Der Inhalt des Strafbescheids ist in Artikel 267 VE-VStR geregelt und umfasst die Höhe der Busse und die Leistungs- oder Rückleistungspflicht. Es kann daher lediglich erwähnt werden, dass die beschuldigte Person ausdrücklich auf alle Rechtsmittel verzichten muss, nachdem sie den Strafbescheid zur Kenntnis genommen hat. Der Verzicht auf alle Rechtsmittel beinhaltet auch den Verzicht auf eine Einsprache gegen den Strafbescheid (Art. 270 VE-VStrR) und auf die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 260 VE-VStrR). Der Revisionsweg (Art. 284 ff. VE-VStrR) steht natürlich offen.407 Da der Strafbescheid ausdrücklich das Einspracherecht und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache sowie die Rechtsmittel gemäss Artikel 260 Absatz 2 VE-VStrR – wenn er einen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht beinhaltet – erwähnen muss, verfügt die beschuldigte
407 BSK VStrR-Frank, Art. 65 N 22