Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 276 Gerichtliches Verfahren. Verfahren vor den erstinstanzlichen Gerichten.
Anklageerhebung.
Der Randtitel wird geändert. Zum einen werden nicht mehr die kantonalen Gerichte, sondern die erstinstanzlichen Gerichte erwähnt, da die Strafkammer des BStGer ebenfalls betroffen ist, wenn ein Spezialgesetz vorsieht, dass die gerichtliche Beurteilung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht (s. z. B. Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Zum anderen wird der neuen Terminologie in Artikel 276 VE-VStrR Rechnung getragen.
Artikel 276 ändert den geltenden Artikel 73 VStrR und passt ihn an Artikel 324 StPO an, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Die in Absatz 1 erster Satz vorgesehene Zuständigkeit der mit der Verfolgung betrauten Verwaltungseinheit, darüber zu entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB beantragt und damit das zuständige Gericht anzurufen, ergibt sich aus Artikel 41 Absatz 1 VE-VStrR (s. Erläuterungen zu Art. 41 VE-VStrR). Damit wird die Regelung im geltenden Artikel 73 Absatz 1 erster Satz VStrR geändert, in dem diese Zuständigkeit dem übergeordneten Departement der zuständigen Verwaltungseinheit übertragen wird.
Der geltende Artikel 73 Absatz 1 erster Satz VStrR sieht zudem vor, dass die Anrufung des zuständigen Gerichts über die kantonale Staatsanwaltschaft erfolgen muss. Aus den oben erwähnten Gründen verzichtet Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR auf diese Anforderung (s. Ziff. 3.1.2 oben). Künftig ruft die Verwaltung das zuständige Gericht direkt an.
Der geltende Artikel 73 Absatz 1 zweiter Satz VStrR sieht vor, dass die Überweisung unterbleibt, solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist. Hier scheinen die verwaltungsrechtlichen und nicht die strafprozessualen Interessen geschützt zu sein. Dies kann dazu führen, dass ein gewisser Druck auf die beschuldigte Person ausgeübt wird. Es stellt sich daher die Frage, ob dies mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar ist. Andererseits sollen mit dieser Gesetzesbestimmung widersprüchliche Entscheide vermieden werden. Da es sich um zwei Entscheide der gleichen Verwaltungseinheit handelt, scheint es umso gerechtfertigter, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Dieses Problem kann in Form einer Sistierung des gerichtlichen Verfahrens gelöst werden. Die verwaltungsrechtliche Frage stellt eine Vorfrage dar, deren Beantwortung für das Strafurteil nötig ist. Die Verwaltung kann also den zu beurteilenden Fall überweisen und dabei gleichzeitig einen Antrag auf Aufhebung der Sistierung einreichen. So erfolgt die Überweisung zeitnah und das Interesse, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, wird durch die Gerichtsbehörde gewahrt. Im VE-VStrR wird daher vorgeschlagen, den zweiten Satz des geltenden Artikels 73 Absatz 1 VStrR zu streichen. Diese Änderung erfordert hingegen keine Anpassung der Bestimmungen in den geltenden Artikeln 69 Absatz 2 und 70 Absatz 1 VStrR, die in die Artikel 272 und 273 VE-VStrR übernommen werden. Solange das Verfahren vor der Verwaltung stattfindet, ist es gerechtfertigt, diese zu verpflichten, die Kohärenz zwischen dem Verwaltungsentscheid und dem Strafentscheid sicherzustellen (s. Erläuterungen zu Art. 272 VE-VStrR).
Der geltende Artikel 73 Absatz 3 VStrR sieht vor, dass es keine Untersuchung gemäss StPO gibt. Diese Präzisierung ist nicht mehr nötig, da im VE-VStrR weder die Bundesanwaltschaft noch die kantonalen Staatsanwaltschaften eine Rolle spielen. Zudem ist das Verfahren vor den erstinstanzlichen Gerichten neu in Artikel 281 VE-VStrR geregelt, was den zweiten Teil des geltenden Artikels 73 Absatz 3 VStrR obsolet macht.