Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Buchstabe k ändert den geltenden Artikel 64 Absatz 1 siebter Strich VStrR, indem aus Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe i StPO die Pflicht übernommen wird, auf die Folgen einer unterbliebenen Einsprache hinzuweisen. Anders als im Strafbefehlsverfahren der StPO folgt der Strafbescheid auf die Eröffnung des Schlussprotokolls (Art. 256 VE-VStrR). Er stellt somit nicht die erste Verfahrenshandlung dar, die von der Behörde eröffnet wird. Es handelt sich jedoch um eine Verfahrensphase, in der die beschuldigte Person meistens nicht von einer Anwältin oder einem Anwalt verteidigt wird. Deshalb ist es gerechtfertigt, sie auf die Folgen einer unterbliebenen Einsprache hinzuweisen, also auf das Inrechtskrafttreten des Strafbescheids (Art. 270 Abs. 2 VE-VStrR).

Buchstabe l bezieht sich auf die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss dem anwendbaren Spezialgesetz (Art. 260 VE-VStrR). Ist die Verwaltungseinheit befugt, darüber zu entscheiden, so kann sie dies gemäss Artikel 260 Absatz 2 VE-VStrR im Strafbescheid tun, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss.

Die Buchstaben m und n übernehmen Artikel 353 Absatz 1 Buchstaben j und k StPO und passen letztere an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an, um Offensichtliches zu kodifizieren, das im geltenden Recht nicht erwähnt sind.

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 64 Absatz 2 VStrR unverändert.

Art. 268 Im abgekürzten Verfahren

Artikel 268 übernimmt weitgehend den geltenden Artikel 65 VStrR.

Das abgekürzte Verfahren des geltenden Artikels 65 unterscheidet sich deutlich vom abgekürzten Verfahren der Artikel 358 ff. StPO, da es sich einfach um eine Abkürzung zum Strafbescheid handelt, der sofort in Kraft tritt, sofern es sich bei der Strafe um eine Busse von höchstens 2000 Franken handelt. Es wird vor allem bei Massengeschäften des BAZG und der Steuerbehörden eingesetzt.

Der Höchstbetrag der Busse muss angepasst werden, nicht zuletzt, um der Abwertung der Währung Rechnung zu tragen. Er wird im VE-VStrR neu auf 5000 Franken festgelegt. Bis zu diesem Betrag wird eine Verurteilung wegen einer Übertretung nicht im Strafregister eingetragen, um die Attraktivität des abgekürzten Verfahrens zu erhalten.

Es stellt sich die Frage, ob das abgekürzte Verfahren auf die Fälle ausgeweitet werden soll, in denen eine Geldstrafe in Betracht kommt. Dafür muss jedoch der Grenzwert festgelegt werden, bis zu welchem bei einem Vergehen ein abgekürztes Verfahren eingeleitet werden kann. Dieser Grenzwert muss in Anzahl Tagessätzen ausgedrückt werden. Eine direkte Umwandlung des Betrags von 5000 Franken ist somit nicht möglich. Für die Prüfung dieser Frage muss man sich mit einigen Besonderheiten des abgekürzten Verfahrens befassen.

Bis zur Revision des AT-StGB von 2002 wurden sowohl Übertretungen als auch Vergehen mit Busse sanktioniert. Der historische Gesetzgeber wollte also das abgekürzte Verfahren nicht auf Übertretungen beschränken. Er setzte jedoch einen sehr geringen Bussenbetrag fest (500 Franken, ab 2007 dann 2000 Franken406), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Höchstbetrag der Bussen im Verwaltungsstrafrecht generell höher ist als im ordentlichen Strafrecht und sich häufig auf mehrere zehntausend Franken beläuft. Im Gegensatz zum abgekürzten

406 AS 2007 1411, 1455