Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Art. 279 Zustellung der Anklage

Artikel 279 übernimmt Artikel 327 StPO und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Er ergänzt die beiden vorangehenden Artikel, die den Inhalt der Anklageschrift und die weiteren Angaben und Anträge definieren, die dem Gericht vorgelegt werden müssen. Artikel 327 Absatz 1 Buchstaben b und c StPO wird nicht übernommen, da das Verwaltungsstrafverfahren keine Privatklägerschaft und kein Opfer kennt.

Art. 280 Verwaltungseinheit

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 337 StPO. Gemäss Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b VE-VStrR verfügt die Verwaltungseinheit über Parteistellung im gerichtlichen Verfahren. Es ist muss daher präzisiert werden, wie die Verwaltungseinheit im gerichtlichen Verfahren vertreten ist, und in dieser Hinsicht ist es gerechtfertigt, sie wie die Staatsanwaltschaft zu behandeln.

Die Absätze 3–5 regeln die Erscheinungspflicht und Befreiung davon und übernehmen damit teilweise den geltenden Artikel 75 Absatz 4 VStrR und ergänzen ihn. Absatz 1 zweiter Satz präzisiert Artikel 337 Absatz 1 StPO zusätzlich: Die Verwaltungseinheit kann sich beim Erscheinen zur Hauptverhandlung durch eine oder mehrere Personen vertreten lassen, insbesondere durch die mit der Untersuchung betraute Person. Damit soll sie die gleiche Stellung haben wie die Staatsanwaltschaft im Verfahren, das durch die StPO geregelt wird. In den meisten Fällen wird die mit der Untersuchung betraute Person erscheinen, um die Anklage zu vertreten. Je nach Komplexität des Verfahrens kann diese Aufgabe auch von mehreren Personen wahrgenommen werden. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO.

In Artikel 280 wird die Bestimmung des geltenden Artikels 75 Absatz 4 VStrR über die BA nicht übernommen, da der VE-VStrR aus den in Ziff. 3.1.2 oben genannten Gründen vorschlägt, die Parteistellung der BA aufzuheben. Auch der geltende Artikel 75 Absatz 5 betreffend die Befreiung der beschuldigten Person vom Erscheinen vor Gericht muss nicht übernommen werden, da diese Frage in Artikel 336 Absatz 3 StPO geregelt ist, der gemäss Artikel 281 Absatz 3 VE-VStrR anwendbar ist.

Art. 281 Erstinstanzliches Hauptverfahren

Die geltenden Artikel 75–79 VStrR regeln die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 75), das Säumnisurteil (Art. 76), die Hauptverhandlung (Art. 77), den Rückzug der Strafverfügung und des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78) sowie den Inhalt des Urteils (Art. 79). Abgesehen vom geltenden Artikel 75 Absatz 4 VStrR (Befreiung der Vertreterin oder des Vertreters der Verwaltungseinheit vom Erscheinen) und vom geltenden Artikel 77 Absatz 4 VStrR (rechtskräftiger Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht), die spezifisch das Verwaltungsstrafverfahren betreffen, gibt es keinen Grund, dass die Gerichte von der Anwendung der StPO abweichen. Deshalb übernimmt Artikel 281 VE-VStrR in den Absätzen 1 und 2 den Artikel 328 StPO über die Rechtshängigkeit und erklärt die StPO in Absatz 3, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des VE-VStrR, für das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht für anwendbar. Er übernimmt somit materiell die geltenden Artikel 81 und 82 VStrR. Der Verweis in Absatz 3 bezieht sich vor allem auf die Artikel 328–351 StPO, aber auch auf alle anderen einschlägigen Bestimmungen der StPO, so beispielsweise auf die Regelungen zur Form, zum Inhalt und zur Eröffnung der Entscheide (Art. 80 ff. StPO). Bei den abweichen-