Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Culture oder der positiven Fehlerkultur basierende Ausnahme von der Strafverfolgungspflicht vorzusehen, die speziell für das Verwaltungsstrafrecht gelten würde (Bericht, Ziff. 6.2.3). Diese Kultur «beschreibt dabei eine Kultur des Vertrauens, im Rahmen derer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Organisation sicherheitsrelevantes Fehlverhalten melden können, ohne dass sie deshalb in jedem Fall negative Konsequenzen fürchten müssen. Solche negativen Konsequenzen können etwa eine Strafverfolgung oder eine Kündigung sein» (Bericht, Ziff. 2.1.1). Der Bundesrat kam zum Schluss, dass die Schaffung einer solchen Bestimmung nicht notwendig ist. Tatsächlich ist Artikel 28 VE-VStrR in dieser Hinsicht ausreichend, da er im Verwaltungsstrafrecht allgemein gilt und somit eine Ausnahme von der Pflicht zur Strafverfolgung auf der Grundlage der Just Culture oder der positiven Fehlerkultur möglich ist.
3.2.2 Strafverfolgung im Bereich Subventionen
Am 29. August 2022 richtete die Finanzdelegation der Bundesversammlung (FinDel) eine Empfehlung an den Bundesrat über die Führung von Strafuntersuchungen bei Subventionsbetrug.33 Nach Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen34 werden Widerhandlungen nach den Artikeln 37 und 38 desselben Gesetzes nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt; der Bundesrat kann eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen. Für die FinDel ist die Kompetenz zur Strafverfolgung des in der Sache zuständigen Bundesamtes nicht zielführend, da Unabhängigkeit und Neutralität des zuständigen Subventionsamtes als untersuchende Behörde zumindest dem Anschein nach eingeschränkt sein könnten. Das Verwaltungsstrafrecht sei ein komplexes und in vielen Bundesämtern wenig bekanntes Verfahren. Aus Sicht der Wirtschaftlichkeit und der Rechtssicherheit ergebe es wenig Sinn, dass jedes Subventionsamt bei einem Betrugsfall Ressourcen und Wissen neu aufbaue, die nach Abschluss des Verfahrens wieder verloren gehen würden. Zudem bestehe bei einer dezentralen verwaltungsstrafrechtlichen Zuständigkeit im Bund das Risiko, dass Subventionsämter Fälle von vermutetem Subventionsbetrug nicht konsequent zur Anzeige bringen würden, wenn sie die Verfahren selbst führen und zuerst das nötige Knowhow aufbauen müssten. Schliesslich gehe durch den temporären Aufbau neuer Strukturen in einzelnen Subventionsämtern mit wenig Erfahrung im Verwaltungsstrafrecht wertvolle Zeit verloren, was zu Problemen mit den Verjährungsfristen führen könne. Die FinDel hat dem Bundesrat deshalb empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine andere Verwaltungseinheit des Bundes für zuständig zu erklären, soweit es um Untersuchungen von neuen Subventionsfällen im Bereich des regionalen Personenverkehrs geht. Zudem hat die Delegation dem Bundesrat empfohlen, die Schaffung einer Kompetenzstelle in der Bundesverwaltung zu prüfen, die sich in Unterstützung derjenigen Fachämter, die über keine langjährige Erfahrung mit Verwaltungsstrafverfahren verfügen, solcher komplexer Verfahren annimmt. Es sei von grosser Bedeutung, dass die Bundesverwaltung auf das bereits bestehende Wissen zum Verwaltungsstrafverfahren aufbauen und Synergiepotenziale nutzen könne. Denkbar wäre die Schaffung einer Kompetenzstelle im Generalsekretariat des EFD (GS-EFD), wobei die bestehenden Stellen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) aufgrund der Anzahl der zu bearbeitenden Fälle belassen werden sollten. Diese Stellen verfügten über genügend Kompetenz und Erfahrung in der effizienten Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.
33 Bericht vom 13. März 2022 an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates betreffend die Oberaufsicht über die Bundesfinanzen im Jahre 2022, BBl 2023 1713, S. 59, Anhang, Buchstabe A.
34 Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1.