Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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handelt werden. Die Empfehlung der FinDel beschränkt sich denn auch auf Fälle von Subventionsbetrug, die von Ämtern behandelt werden müssen, die nicht über genügend Erfahrung verfügen. Aus diesem Grund sollten die Fälle, die von Ämtern bearbeitet werden, die nicht über geeignetes Personal verfügen, an die zentrale Behörde übertragen werden. Konkret müsste die zentrale Behörde daher mit zusätzlichen Ressourcen ausgestattet werden, um diese zusätzlichen Aufgaben zu erfüllen, ohne dass gleichzeitig nicht mehr benötigte Ressourcen in denjenigen Ämtern abgebaut werden könnten, die von Verfahren entlastet werden. Das Personal der zentralen Behörde müsste zudem gezielt geschult werden für denjenigen Bereich des Verwaltungsrechts, in dem der Fall des entlasteten Amtes angesiedelt ist, da dies, wie oben dargelegt, nicht das Fachgebiet der zentralen Behörde ist. Diese Lösung wäre somit nicht billiger als die spezifische Ausbildung des Personals der betroffenen Ämter.
Aus diesen Gründen verwirft der Bundesrat die Option der Schaffung einer Kompetenzstelle für die Verfolgung und Beurteilung von Subventionsbetrug.
Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung an die ordentliche Strafjustiz:
Die Übertragung könnte entweder an die kantonalen Strafbehörden oder an die Bundesanwaltschaft (BA) und das BStGer erfolgen. In beiden Fällen läge die Strafverfolgung in den Händen von auf Strafverfahren spezialisierten Behörden, die in Bezug auf die Kompetenz zur Vergabe von Subventionen unabhängig sind. Die Lösung brächte aber die folgenden Nachteile mit sich.
Die Übertragung von Zuständigkeiten an die kantonale Justiz erscheint insofern heikel, als finanzielle Interessen des Bundes auf dem Spiel stehen. Zudem können die fachtechnischen Kompetenzen von Kanton zu Kanton stark variieren, je nach Grösse des Kantons und der Art der Rechtsfälle, mit denen er befasst ist. So verfügen grosse Kantone wie Zürich oder Genf ohne Zweifel über mehr Erfahrung im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie über spezialisiertes Personal, was in kleineren Kantonen nicht unbedingt der Fall sein wird. Von daher verdiente unter beiden Gesichtspunkten eine Übertragung an die Justizbehörden des Bundes, mit der BA als Zentralbehörde, den Vorzug. Wie bereits erwähnt, wird die Mehrheit der Fälle von Subventionsbetrug jedoch offensichtlich ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Verwaltungseinheiten verfolgt. Eine Übertragung all dieser Fälle an die BA würde diese Behörde mit Verfahren belasten, die grundsätzlich ausserhalb ihres Tätigkeitsbereichs liegen und heute von der Bundesverwaltung zufriedenstellend erledigt werden. Hinzu kommt, dass die Strafbehörden von Kantonen und Bund nicht über die erforderlichen Kenntnisse des Bundesverwaltungsrechts verfügen würden.
Nach geltendem Recht sind Betrugsdelikte im Zusammenhang mit Bundessubventionen keine Straftaten des StGB, sondern spezielle Straftaten des Verwaltungsstrafrechts (Art. 14-18 VStrR, Art. 37 und 38 SuG); dieses sieht in der Regel geringere Strafen vor. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass es schwieriger ist, den Staat zu betrügen als eine Privatperson, denn der Staat verfügt über spezifisches Knowhow und über Kontrollinstrumente, die es ihm ermöglichen, sich wirksamer vor Missbrauch und Täuschung zu schützen. Bei der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen am 17. Dezember 202136 beschloss das Parlament, diese Spezialbestimmungen beizubehalten, wobei gewisse Anpassungen vorgenommen wurden. Es besteht deshalb kein Anlass, sie in Frage zu stellen; sie sind weiter anzuwenden, auch wenn die Zuständigkeit zur Strafverfolgung und gerichtlichen Beurteilung auf die ordentliche kantonale oder eidgenössische Strafgerichtsbarkeit übertragen würde. Das wäre insofern kein Problem, als die Frage
36 BBl 2021 2997