Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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des anwendbaren materiellen Rechts unabhängig ist von der Frage, wer für die Strafverfolgung und Beurteilung zuständig ist. Subventionsbetrug kann m.a.W. in Anwendung dieses speziellen Deliktskatalogs sowohl von der Bundesverwaltung als auch von der ordentlichen kantonalen oder eidgenössischen Strafjustiz beurteilt werden. Mit Blick auf die oben erwähnten Nachteile lehnt der Bundesrat die Option der Übertragung der Gerichtsbarkeit jedoch ab.

Beibehaltung des Status quo:

Wie bereits erwähnt, kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 SuG für die Verfolgung von Subventionsbetrug eine andere als die eigentlich zuständige Verwaltungseinheit für zuständig erklären. Das geltende Recht ermöglicht damit eine effiziente, einzelfallbezogene Lösung von Problemen, etwa wenn sich zeigt, dass die eigentlich zuständige Verwaltungseinheit nicht in der Lage ist, ihre Aufgabe zu erfüllen. Wie ebenfalls oben schon ausgeführt, garantiert das geltende Recht zudem die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und verpflichtet sie, Straftaten, von denen sie Kenntnis erhalten, zu verfolgen und zu beurteilen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Nachteile der beiden anderen geprüften Optionen erweist sich der Status quo als die vernünftigste und letztlich auch als die für den Bund wirtschaftlichste Lösung. Deshalb verzichtet der Bundesrat auf eine Änderung von Artikel 39 SuG.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren

Ingress

Der Ingress des geltenden VStrR verweist auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV), welche durch die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ersetzt wurde. Der Ingress ist deshalb anzupassen: Den Artikeln 64bis, 106 und 114 aBV entsprechen die heutigen Artikel 123, 188 und 190 BV.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Absatz 1 ist neu. Er umschreibt den Gegenstand des Gesetzes. Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 1 VStrR materiell unverändert. Die deutsche Fassung erfährt rein redaktionelle Änderungen.

Der Begriff «Verwaltungsbehörde» wird durch «Verwaltungseinheit» ersetzt (s. oben Ziff. 3.1.5).

Art. 2 Verwaltungsstrafrecht. Allgemeine Bestimmungen. Anwendung des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs

Artikel 2 übernimmt den geltenden Artikel 2 VStrR unverändert. Die deutsche Fassung erfährt rein redaktionelle Änderungen. Es wurde eine einfache Lösung vorgezogen, die klar macht, dass das Verwaltungsstrafrecht als echtes Strafrecht anzusehen ist. Deshalb schien es sinnvoller, im allgemeinen Teil des materiellen Verwaltungsstrafrechts (AT-VStrR), wie im geltenden Artikel 2 VStrR, so weit wie möglich auf den AT-StGB zu verweisen und im VStrR nur die abweichenden Bestimmungen zu erfassen, statt einen ausführlichen AT-VStrR vorzusehen. Geht man davon aus, dass es im AT-VStrR weiterhin spezifische Bestimmungen braucht, 19/199