Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Der Bundesrat hat der FinDel geantwortet, dass ihre zweite Empfehlung im Rahmen der Revision des VStrR geprüft würde.35 Die von der FinDel aufgeworfene Problematik macht es nötig, Vor- und Nachteile der folgenden drei Optionen zu untersuchen:
• Schaffung einer Kompetenzstelle im GS-EFD;
• Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der Straftaten an die ordentliche Strafjustiz;
• Beibehaltung des Status quo.
Schaffung einer Kompetenzstelle im GS-EFD:
Das GS-EFD verfügt im Bereich der Vergabe von Subventionen über keine Zuständigkeiten. Würde diese Verwaltungseinheit mit der Strafverfolgung von Betrugsdelikten im Zusammenhang mit Subventionen betraut, welche von anderen Verwaltungsstellen des Bundes vergeben wurden, wäre die von der FinDel gewünschte Unabhängigkeit von daher gewährleistet. Diesem Vorteil stehen jedoch drei Hauptnachteile gegenüber.
Erstens beruht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Strafverfolgung gemäss VStrR auf der Prämisse, dass die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten gegen Verwaltungsgesetze des Bundes Fachwissen über die betreffende Verwaltungsmaterie voraussetzen. Genau das bringt Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 SuG zum Ausdruck: Die Bestimmung überträgt die Zuständigkeit an die in der Sache zuständige Stelle, also an das Amt, das die fraglichen Subventionen vergeben hatte. Das GS-EFD verfügt aber über kein Fachwissen im Bereich des Subventionsrechts. Hier ist daran zu erinnern, dass dieses Grundprinzip des VStrR einer systematischen Verfolgung von Subventionsbetrug durch verschiedene Behörden nicht entgegensteht, sind diese doch verpflichtet, strafbare Handlungen, von denen sie Kenntnis erhalten, zu verfolgen (Legalitätsprinzip; vgl. auch den geltenden Art. 19 VStrR sowie Art. 28 und 35 VE-VStrR). Was die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden betrifft, so wird diese insbesondere durch die Regeln über den Ausstand (vgl. Art. 29 VStrR und Art. 50 ff. VE-VStrR) und die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle (Beschwerde [vgl. Art. 47 ff. VE-VStrR] und Begehren um gerichtliche Beurteilung [vgl. Art. 275 VE-VStrR]) sichergestellt.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrheit der Fälle von Subventionsbetrug offensichtlich ohne Schwierigkeiten von den jeweils zuständigen Ämtern verfolgt wird. Abgesehen von der sog. PostAuto-Affäre hat der Bundesrat nämlich noch nie von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, die Strafverfolgung einer anderen Verwaltungseinheit zu übertragen als derjenigen, die die Subventionen vergeben hatte. Die Übertragung all dieser Fälle an eine zentrale Behörde wäre so gesehen eine unverhältnismässige Lösung. Gerechtfertigt sein kann deshalb nur ein fallweises Abweichen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Verwaltungseinheit, welche die Subventionen vergeben hatte. Diese Möglichkeit bietet Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 SuG aber bereits heute, wonach der Bundesrat eine andere Verwaltungseinheit, z.B. das GS-EFD, mit einer bestimmten Angelegenheit betrauen kann, wenn sich das unter den konkreten Umständen als notwendig erweist.
Drittens ist es aus finanzieller Sicht zweifelhaft, ob die Schaffung einer zentralen Behörde die kostengünstigste Lösung darstellt. Es ist offensichtlich nicht gerechtfertigt, alle Fälle an eine zentrale Behörde zu übertragen, die derzeit von den betroffenen Ämtern zufriedenstellend be-
35 Bericht der FinDel vom 13. März 2022, S. 63.