Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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4.3 Änderung anderer Bundesgesetze

4.3.1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005430 über das Bundesgericht

Art. 80 Abs. 2 dritter Satz

Aus Gründen der Kohärenz wird die Ausnahme in Artikel 80 Absatz 2 dritter Satz so geändert, dass nicht nur die Fälle erfasst werden, in denen die StPO ein ZMG oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz vorsieht, sondern auch die Fälle, in denen der VE-VStrR dies vorsieht. Genau dies tut der VE-VStrR in den Absätzen 4 und 5 von Artikel 181, indem er vorsieht, dass das ZMG endgültig entscheidet, was bedeutet, dass die Entscheide des ZMG, die Gegenstand dieser Bestimmungen sind, nicht bei der Beschwerdekammer des BStGer, sondern gemäss Artikel 80 BGG in der Fassung des VE-VStrR direkt beim Bundesgericht anfechtbar sind (s. Erläuterungen zu Art. 47 VE-VStrR).

Art. 81 Abs. 1 Bst. B Ziff. 7

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst. In Anbetracht dessen, dass die BA im Verwaltungsstrafverfahren über keinerlei Kompetenz mehr verfügt, wird die Erwähnung derselben gestrichen (vgl. oben Ziff. 3.1.2).

4.3.2 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010431

Art. 35 Abs. 2

Artikel 35 Absatz 2 wird aufgehoben, weil der geltende Artikel 21 Absatz 3 VStrR nicht in den VE-VStrR übernommen wird.

Art. 37 Abs. 2 Bst. b

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 39 Abs. 2 Bst. a

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015432 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen

Art. 27

Artikel 27 SRVG wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

In Absatz 1 erster Satz wird den Verweis auf den VE-VStrR angepasst.

430 SR 173.110

431 SR 173.71

432 SR 196.1