Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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dass die Bestimmungen der StPO unter Vorbehalt anderslautender Bestimmung des VStrR auf das gerichtliche Verfahren anwendbar sind.

Art. 307 Rückgriffsanspruch

Artikel 307 übernimmt den geltenden Artikel 102 VStrR mit einer einzigen materiellen Änderung: In Absatz 3 wird die Frist für die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des BStGer wie im restlichen Gesetz (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 288 Abs. 4, 298 Abs. 1 und 305 Abs. 2 VE-VStrR) von dreissig auf zehn Tage herabgesetzt. Es ist gerechtfertigt, diese Bestimmung beizubehalten, die von der Regelung der Artikel 420 und 432 StPO abweicht. Zum einen kennt das Verwaltungsstrafverfahren weder Privatklägerschaft noch antragstellende Person. Zum anderen erfordert die Prüfung, ob die Straftatbestände des Verwaltungsstrafrechts erfüllt sind, besondere Kenntnisse, die es rechtfertigen, dass die Verfolgung und Beurteilung dieser Straftaten den in der betreffenden Verwaltungsmaterie spezialisierten Behörden übertragen werden. Zudem werden alle diese Straftaten von Amtes wegen verfolgt. Im Unterschied zu vielen Straftaten des ordentlichen Strafrechts ist hier nicht die einfache Anzeige eines Sachverhalts bei der zuständigen Behörde entscheidend, sondern deren Beurteilung der Situation und deren Entscheid, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten oder nicht. Es ist daher gerechtfertigt, die Möglichkeit eines Rückgriffs auf die Fälle zu beschränken, in denen Entschädigungen wegen eines Verfahrens ausgerichtet werden mussten, das auf der Grundlage von arglistigem Fehlverhalten eingeleitet wurde.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Voraussetzungen ist es logisch, dass die betreffende Verwaltungseinheit zuständig ist, selbst dann, wenn die Entschädigung von einem Gericht in Anwendung von Artikel 306 VE-VStrR beschlossen wurde.

Art. 308 Abwesenheitsverfahren bei den von einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde

abgeschlossenen Strafverfahren

Der geltende siebente Abschnitt VStrR wird im VE-VStrR zum achten Abschnitt. Der Titel des achten Abschnitts wird geändert, um zu präzisieren, dass in diesem Kapitel nur das Abwesenheitsverfahren bei den von einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgeschlossenen Strafverfahren geregelt ist. Die von einer Gerichtsbehörde abgeschlossenen Verfahren sind in der StPO geregelt (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

Artikel 308 übernimmt daher materiell den geltenden Artikel 103 VStrR, erwähnt jedoch die Gerichte und deren Urteile nicht mehr. Er ergänzt das geltende Recht, um die Bestimmung klarer zu machen. Er ersetzt die früheren Begriffe «Wiedereinsetzung», «relief» und «restituzione in pristino» durch «Gesuch um einen neuen Entscheid» «demande de nouvelle décision» und «istanza di nuova decisione».

Absatz 1 erster und zweiter Satz übernimmt den geltenden Artikel 103 Absatz 1 VStrR mit Ausnahme der Erwähnung der Gerichte. Der dritte Satz ist neu: Künftig muss der Strafbescheid oder die Strafverfügung einen Verweis auf die Möglichkeit enthalten, einen neuen Entscheid gemäss Absatz 2 verlangen zu können.

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 103 Absatz 2 VStrR mit Ausnahme der Erwähnung der Urteile. Zudem präzisiert er, dass der neue Entscheid schriftlich oder mündlich verlangt werden kann. Dies entspricht der Anforderung von Artikel 368 Absatz 1 StPO. Dies stellt im