Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Viertens hebt der VE-VStrR die Zuständigkeiten auf, die das geltende VStrR dem Bundesrat oder dem übergeordneten Departement der zuständigen Verwaltungseinheit überträgt (Art. 40, 41 Abs. 1 und 276 Abs. 1 VE-VStrR). Diese Änderungen können ebenfalls sofort in Kraft treten, ohne dass sich dadurch Probleme in der Praxis ergeben.
Fünftens hat die neue Regelung der Zwangsmassnahmen zur Folge, dass die Zuständigkeit der BA gemäss Artikel 90a Absätze 4 und 5 HMG und die Unzuständigkeit der Verwaltung zugunsten der BA, wenn das ZMG die Massnahmen genehmigt, aufgehoben werden (s. Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR). Künftig kann die Verwaltungseinheit selber das ZMG anrufen und das Verfahren weiterführen, wenn die Massnahmen genehmigt werden. Diese Änderungen können ebenfalls sofort in Kraft treten, ohne dass sich dadurch Probleme in der Praxis ergeben. Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ein Verfahren vor dem ZMG hängig ist, wird das Verwaltungsstrafverfahren, wenn die Massnahmen genehmigt werden, somit von der Verwaltungsstrafbehörde weitergeführt, wodurch die BA jegliche Zuständigkeit verliert.
Sechstens bedingt die neue Regelung der Zwangsmassnahmen, dass nun das ZMG für den Entscheid über das Entsiegelungsgesuch zuständig ist (Art. 181 Abs. 1 VE-VStrR). Zurzeit ist die Beschwerdekammer des BStGer für diese Verfahren zuständig (geltender Art. 50 Abs. 3 VStrR). Es muss daher eine Ausnahme vom Grundsatz nach Artikel 311 Absatz 1 VE-VStrR vorgesehen werden, damit die Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes vor der Beschwerdekammer des BStGer hängig sind, vor dieser Behörde weitergeführt werden. Diese ist in Artikel 311 Absatz 2 enthalten.
Schliesslich hebt der Vorentwurf die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons oder des Bundes auf, im gerichtlichen Verfahren als Partei aufzutreten, wie es die geltenden Artikel 24, 74 Absatz 1 und 80 Absatz 2 VStrR vorsehen (s. Ziff. 3.1.2 oben und Erläuterungen zu Art. 276 VE-VStrR). Wenn die Staatsanwaltschaft des Kantons oder des Bundes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes Partei in einem hängigen gerichtlichen Verfahren ist, muss sie es jedoch bleiben können. Deshalb ist eine Ausnahme vom Grundsatz nach Artikel 311 Absatz 1 VE-VStrR vorzusehen. Diese ist in Artikel 311 Absatz 3 enthalten.
Art. 312 Referendum und Inkrafttreten
Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV kann der VE-VStrR Gegenstand eines fakultativen Referendums sein.
4.2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren429
Die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren wird separat angepasst, sobald die Revision des VStrR vom Parlament verabschiedet worden ist. Im Gegensatz zum VStrR muss sie nicht vom Parlament verabschiedet werden, da sie in der Zuständigkeit des Bundesrats liegt.
429 Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32)