Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 309–312 Schlussbestimmungen
Die Artikel 309–312 regeln die Änderung der anderen Gesetze, die Übergangsbestimmungen und das Referendum.
Art. 309 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Der Vorentwurf enthält Änderungen gegenüber dem geltenden VStrR, die eine Anpassung anderer Bundesgesetze, die in den vorangehenden Erläuterungen erwähnt sind, erfordern. Diese Änderungen werden in Ziffer 4.3 unten erläutert.
Art. 310 Übergangsbestimmungen. Anwendbares Recht
Für die Änderungen des materiellen Rechts ist gemäss Artikel 2 VStrR der Artikel 2 StGB anwendbar.
Bei den Änderungen des Verfahrensrechts geht es darum, die neuen Regeln auf die hängigen Verfahren anwendbar zu machen (Abs. 1) und gleichzeitig die Gültigkeit der gemäss den alten Regeln zugelassenen Beweismittel zu gewährleisten (Abs. 2).
Art. 311 Zuständigkeit
Absatz 1 legt den Grundsatz fest, wonach die Regeln, die die Zuständigkeiten ändern, auf Verfahren angewendet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hängig sind.
Dies betrifft erstens die systematische Unzuständigkeit der Verwaltung zugunsten der Jugendstrafrechtspflege, wenn die Straftat von einer Jugendlichen oder einem Jugendlichen begangen wird (Art. 45 VE-VStrR). Die Gründe, die zu dieser neuen Regelung geführt haben, rechtfertigen deren unmittelbares Inkrafttreten (s. Erläuterungen zu Art. 45 VE-VStrR). Ist ein Verfahren hängig, so muss sich also die Verwaltungseinheit unabhängig vom Stand der Untersuchung für unzuständig erklären.
Zweitens überträgt der Vorentwurf die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheide über Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis anstelle der Direktorin beziehungsweise des Direktors oder der Chefin beziehungsweise Chefs der Verwaltung (geltender Art. 26 Abs. 2 Bst. b VStrR) der Beschwerdekammer des BStGer (Art. 47 VE-VStrR). Wenn bei dieser Direktorin oder diesem Direktor oder dieser Chefin oder diesem Chef zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes eine Beschwerde hängig ist, muss diese unverzüglich an das BStGer überwiesen werden.
Drittens überträgt Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a VE-VStrR der Verwaltungseinheit die Kompetenz, einen Durchsuchungsbefehl auszustellen, während nach dem geltenden Artikel 48 Absatz 3 VStrR die Direktorin beziehungsweise der Direktor oder die Chefin beziehungsweise der Chef der Verwaltung für die Ausstellung eines solchen Befehls zuständig ist. Dies bedeutet, dass die Verwaltungseinheit in Zukunft diese Kompetenz unter Einhaltung ihrer Organisationsregeln einer anderen Person als der Direktorin beziehungsweise dem Direktor oder der Chefin beziehungsweise dem Chef übertragen kann. Diese Änderung kann sofort in Kraft treten, ohne dass sich dadurch Probleme in der Praxis ergeben.