Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht kein Problem dar, da das Gesuch um einen neuen Entscheid nicht begründet werden muss. Wird das Gesuch mündlich gestellt, so muss die zuständige Behörde dieses lediglich zu Kenntnis nehmen.

Absatz 3 ist neu. Auch wenn es das geltende Recht nicht präzisiert, kann der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs um einen neuen Entscheid oder zur Nichtanhandnahme dieses Gesuchs angefochten werden.424 Analog zum Revisionsverfahren präzisiert Artikel 308 Absatz 3 VE-VStrR nun, dass dieser Entscheid innert zehn Tagen nach Zustellung vor der Beschwerdekammer des BStGer angefochten werden kann.425

Absatz 4 erster Satz übernimmt den geltenden Artikel 103 Absatz 3 VStrR. Wenn das Gesuch um einen neuen Entscheid innert der Frist von Absatz 2 gestellt wird, muss es genehmigt und das ordentliche Verfahren eingeleitet beziehungsweise ab initio neu begonnen werden. Absatz 4 zweiter Satz ist neu. Er präzisiert, dass die Verwaltungseinheit die beschuldigte Person schriftlich über die Wiederaufnahme des Verfahrens informiert.

Absatz 5 ist neu. Es ist möglich, dass das Gesuch um einen neuen Entscheid vor Eintritt in Rechtskraft des Abwesenheitsentscheids gestellt wird. Es ist aber auch denkbar, dass es danach gestellt wird. In diesem Fall kann es nötig sein, den Vollzug des Entscheids zu sistieren. Eine solche aufschiebende Wirkung muss jedoch nicht systematisch gewährt werden. Aus diesem Grund übernimmt Absatz 5 den Grundsatz von Artikel 369 Absatz 3 StPO, der vorsieht, dass der Entscheid im Einzelfall getroffen wird: Der Vollzug des Entscheids wird nur sistiert, wenn die Verwaltungseinheit dies anordnet.426

Absatz 6 ist ebenfalls neu. Er präzisiert eine logische Folge des geltenden Artikels 103 Absatz 3 VStrR: Die Verwaltungseinheit erlässt einen neuen Entscheid, der mit den üblichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.

Absatz 7 ergänzt den vorstehenden Absatz, indem er die Folge des neuen Entscheids über den Abwesenheitsentscheid präzisiert: Letzterer wird mit Eintreten in Rechtskraft des neuen Entscheids hinfällig.427

Absatz 8 stellt ebenfalls eine Neuheit dar. Er übernimmt die Regelung von Artikel 371 StPO betreffend das Verhältnis zwischen den Rechtsmitteln gegen den Abwesenheitsentscheid und dem Verfahren zum neuen Entscheid. Solange die Frist zur Anfechtung des Strafbescheids oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung infolge der Strafverfügung läuft, muss die beschuldigte Person dieses Rechtsmittel anstelle des Verfahrens zum neuen Entscheid oder zusätzlich dazu einlegen können. Um dieses Recht wahrnehmen zu können, muss sie natürlich informiert sein. Schliesslich ist die Anfechtung des Strafbescheids oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung infolge der Strafverfügung logischerweise nur dann zulässig, wenn das Gesuch um einen neuen Entscheid abgewiesen worden ist.428

Absatz 9 übernimmt den geltenden Artikel 103 Absatz 4 VStrR und erwähnt nun auch die Geldstrafen, um dem neuen AT-StGB Rechnung zu tragen.

424 BSK VStrR-NATTERER GARTMANN, Art. 103 N 37 f.

425 BSK VStrR-NATTERER GARTMANN, Art. 103 N 39

426 BSK VStrR-NATTERER GARTMANN, Art. 103 N 36

427 BSK VStrR-NATTERER GARTMANN, Art. 103 N 44

428 BSK VStrR-NATTERER GARTMANN, Art. 103 N 31