Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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viele an einer Straftat beteiligte Personen nicht bestraft werden (z. B. im Bereich der Steuerhinterziehung), zumal die betreffenden Übertretungen häufig von mehreren Personen begangen werden, die in verschiedener Form daran teilnehmen. Demnach behält Artikel 5 die Strafbarkeit der Gehilfenschaft (und Anstiftung) zu Übertretungen bei, wie sie im geltenden Artikel 5 VStrR vorgesehen ist.

Im Übrigen übernimmt Artikel 5 die im geltenden Artikel 5 VStrR vorgesehene Ausnahmeklausel für Ordnungswidrigkeiten. Denn diese Straftaten werden nach dem Entscheid des Gesetzgebers als weniger schwer eingestuft als verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen. Dies rechtfertigt es, nur den Haupttäter zu verfolgen, nicht aber die Gehilfin oder den Gehilfen (und die Anstifterin oder den Anstifter).

Art. 6 Straftaten in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte u. dgl. Regel

Artikel 6 übernimmt den geltenden Artikel 6 VStrR mit einer einzigen Änderung: Absatz 2 erfährt eine Präzisierung, die nachstehend erläutert wird.

Artikel 6 ist lex specialis zu Artikel 29 StGB.39 Das VStrR legt den Schwerpunkt auf die Verantwortlichkeit natürlicher Personen, indem er Personen in einer leitenden Funktion die strafrechtliche Verantwortung für die Verhinderung von Straftaten zuweist, die die Angestellten im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens begehen. Sowohl natürliche Personen, die die Tat verübt haben (Abs. 1), als auch Personen, die eine Garantenstellung innehaben (Abs. 2 und 3), können für ein und dieselbe Straftat zur Verantwortung gezogen werden.

Gemäss Rechtsprechung setzt die Verletzung einer Rechtspflicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 eine Garantenstellung voraus, das heisst eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und, falls notwendig, Eingreifen zu verhindern. Geschäftsherrinnen und Geschäftsherren sind rechtlich verpflichtet, die Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsrechts sicherzustellen, das heisst deren Verletzung zu verhindern, denn diese Bestimmungen richten sich in der Regel an sie.40 Artikel 6 Absatz 2 kodifiziert diese Rechtsprechung, indem er das Erfordernis einer «bestimmten Rechtspflicht» aufstellt, die der Garantin oder dem Garanten obliegt. Damit die Widerhandlung ihnen zugerechnet werden kann, muss sie von einer oder einem Untergebenen, Beauftragten oder von einer Vertreterin oder einem Vertreter begangen worden sein. Das Erfordernis stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar.41

Nach Artikel 6 Absatz 3 kann in Fällen, in denen die Straftat in der Verletzung einer besonderen, dem Unternehmen obliegenden Pflicht besteht (Sonderdelikt)42, die vom Unternehmen erfüllte besondere Voraussetzung bestimmten natürlichen Personen zugerechnet werden.43

Als Spezialregelung zu Artikel 29 StGB ist Artikel 6 nicht überflüssig, zumal sein Anwendungsbereich weiter gefasst ist und auch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber miteinschliesst. Ausserdem hat die Konsultation der Arbeitsgruppe ergeben, dass die Regelung von Artikel 6

39 GARBARSKI/MACALUSO, La responsabilité de l’entreprise et de ses organes dirigeants à l’épreuve du droit pénal administratif, AJP 2008 833, 838.

40 BGE 142 IV 315, 318, E. 2.2.2 m. w. H. BGer, 20.5.2019, 6B_189/2009 E. 3.2.3 m.w.H.; BSK VStrR-SCHWOB, Art. 6 N 13 m.w.H.; CAPUS/BE- RETTA, N 152 ; EICKER/FRANK/ACHERMANN,54.

41 BSK VStrR-SCHWOB, Art. 6 N 22; CAPUS/BERETTA, N 152; EICKER/FRANK/ACHERMANN, 54

42 Dies gilt z. B. für die Straftaten der Artikel 165–167 StGB, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner eine juristische Person ist.

43 Siehe BSK Strafrecht I-WEISSENBERGER, Art. 29 N 1; CR CP I-CASSANI, Art. 102 N 2.